Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Grundsätze ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung
Rz. 57
Nach der Inbesitznahme des Nachlasses beginnt für den Testamentsvollstrecker der "Alltag" seiner Verwaltungstätigkeit. Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, den Nachlass zu verwalten. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind.
Rz. 58
Was unter ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung zu verstehen ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere:
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die letztwilligen Anordnungen des Erblassers, |
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der Zweck der Vollstreckung, |
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die Umstände des Einzelfalls. |
Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass die ordnungsgemäße Verwaltung den Vollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anhält. Grundsätzlich sind hieran strenge Anforderungen zu stellen.
Rz. 59
Fehlen besondere Verwaltungsanordnungen des Erblassers, so werden Inhalt und Grenzen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung vorrangig durch objektive Maßstäbe bestimmt. Dabei hat der Testamentsvollstrecker seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen, u.U. gegen den Willen der Erben oder Vermächtnisnehmer. Er muss in jedem Einzelfall wirtschaftlich, vernünftig und aus allgemein nachvollziehbaren Gründen handeln. Keinesfalls darf er sich von persönlichen Interessen oder Neigungen leiten lassen. Bei länger dauernder Vollstreckung und besonders strukturierten Nachlässen, wie beispielsweise Unternehmen, aber auch Kapitalvermögen mit Anlageentscheidungen, wird vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein besonderes Maß an Eigeninitiative verlangt. Als Leitbild gilt hier der "dynamische Geschäftsführer", der unter Abwägung auch Risiken eingeht, um neue Chancen zu nutzen. Damit sind auch in eingeschränktem Rahmen spekulative Anlagen möglich, sie dürfen allerdings nicht den gesamten Nachlass erfassen. Nicht mehr abwägbare Risiken, wie sie beispielsweise bei Warentermingeschäften vorliegen, dürfen nicht eingegangen werden. Hier zeigen sich die Vorteile einer präzise gestalteten Testamentsvollstreckungsanordnung. Der Erblasser kann sowohl zum Schutz der Erben als auch zum Schutz des Testamentsvollstreckers durch entsprechend klare Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung dem Testamentsvollstrecker die Richtschnur seines Handelns vorgeben. Der Umgang mit Schwarzgeld stellt sowohl besondere Anforderungen an den Testamentsgestalter als auch an den Testamentsvollstrecker.
II. Ausgewählte Einzelfälle
Rz. 60
Es ist sehr schwierig, generelle Aussagen darüber zu treffen, welche Maßnahmen eines Testamentsvollstreckers zulässig sind und welche nicht. Die Rechtsprechung stellt immer wieder auf den konkreten Einzelfall ab.
Beispiele:
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Unbedingt geltend zu machen sind Rechte des Nachlasses. Hierzu gehört insbesondere die Einziehung von Forderungen, auch die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, bspw. aufgrund fehlerhafter Beratung des Erblassers durch Banken. |
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Dauerschuldverhältnisse, also beispielsweise der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages, können eingegangen werden, wenn es dem Zweck der Testamentsvollstreckung entspricht. Bei einer reinen Abwicklungsvollstreckung wird dies sicherlich kaum denkbar sein, hier gehört es vorrangig zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers, derartige Dauerschuldverhältnisse zu beenden. Steht hingegen die Fortführung eines Handelsgeschäftes im Raum, kann auch der Abschluss eines Mietvertrages zulässig sein, der die Laufzeit der Testamentsvollstreckung überschreitet. |
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Den Testamentsvollstrecker trifft weiterhin die Pflicht, den Nachlass vor Haftpflichtansprüchen in Schutz zu nehmen. Hier wird insbesondere der Abschluss entsprechender Versicherungen angezeigt sein. Die Erfüllung der Räum- und Streupflichten im Winter wird also genauso zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehören, wie die Aufsichtspflicht über einen Geschäftsführer einer GmbH, an der der Nachlass beteiligt ist. |
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Immer wieder kritisch angesprochen wird der Themenkomplex Anlage und Verwaltung von Geld und Wertpapieren. Hier zeigt sich zunächst wieder die starke Stellung des Testamentsvollstreckers. Anders als beispielsweise ein Vormund ist er nicht an... |