Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
I. Grundsätzliches
Rz. 61
Den umfassenden Rechten des Testamentsvollstreckers im Verhältnis zu den Erben stehen im wesentlichen Informationspflichten gegenüber, und zwar hinsichtlich
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Benachrichtigung |
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Auskunftserteilung und |
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Rechnungslegung. |
Rechtsgrundlage für diese Informationspflichten sind die §§ 2218, 666 BGB.
II. Anspruchsberechtigter Personenkreis
Rz. 62
Der Kreis der Anspruchsberechtigten lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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(Mit) Erbe, Vorerben |
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Erbschaftserwerber |
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Nießbraucher (§§ 1035, 1068 BGB) |
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Nachfolger des Testamentsvollstreckers |
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Pfändungsgläubiger (§ 859 Abs. 2 ZPO) |
An Dritte sind die Ansprüche, jedenfalls während einer laufenden Testamentsvollstreckung, nicht abtretbar.
III. Form und Zeitpunkt der Erfüllung
Rz. 63
Bei der Erfüllung der Informationspflichten ist nach den unterschiedlichen Ansprüchen zu unterscheiden, auch wenn die Differenzierung in der Praxis häufig nicht sonderlich präzise vorgenommen wird.
1. Benachrichtigungspflicht
Rz. 64
Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker unaufgefordert zu erfüllen. Die Rechtsprechung stellt hier darauf ab, ob die jeweilige objektive wirtschaftliche und sonstige Situation des Nachlasses und der darauf bezogenen Geschäfte für einen umsichtigen und gewissenhaften Testamentsvollstrecker eine Information des Erben gebietet, damit der Erbe seine sachgerechten Entscheidungen treffen kann.
Praxistipp
Schon im eigenen Interesse sollte der Testamentsvollstrecker kontinuierlich die Erben unterrichten. Nur durch eine laufende Kommunikation können Konflikte mit den Erben vermieden und eine reibungslose und effektive Abwicklung der Testamentsvollstreckung gewährleistet werden. Auch wenn eine bestimmte Form für die Benachrichtigung nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Unterrichtung.
Rz. 65
Die Benachrichtigungspflicht kann nicht eingeklagt werden, ihre Verletzung ist nur mittelbar zu sanktionieren. In groben Fällen kann sie einen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB darstellen, häufig gemeinsam mit anderen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers.
2. Auskunftspflicht
Rz. 66
Die Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers setzt – anders als die Benachrichtigungspflicht – ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus. Beschränkungen des Auskunftsbegehrens ergeben sich aus dem allgemeinen Schikaneverbot, dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Zweck, dem Erben den Kenntnisstand zu verschaffen, den er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition richtig und vollständig beurteilen zu können.
Rz. 67
Eine bestimmte Form für die Auskunftserteilung ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Empfehlenswert ist die Wahrung der Schriftform und die Unterzeichnung durch den Testamentsvollstrecker. Im Unterschied zur Benachrichtigungspflicht kann die Auskunftspflicht eingeklagt werden.
Rz. 68
Anders als bei einer Rechnungslegung nach § 259 BGB müssen bei der Auskunftserteilung Belege grundsätzlich nicht beigefügt werden, es sei denn, sie sind für den Erben erforderlich, um seine Lage richtig einschätzen zu können.
Das Bestehen von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Testamentsvollstrecker schließt die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Erben gegenüber Dritten, beispielsweise Banken, nicht aus.
Praxistipp
Diese zusätzliche Auskunftsmöglichkeit stellt ein Mittel zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers dar und sollte deshalb in geeigneten Fällen genutzt werden.
3. Rechnungslegungspflicht
Rz. 69
Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung folgt aus §§ 2218, 666 BGB. Auch diese Pflicht besteht nur auf Verlangen und ist einklagbar.
Die Rechnungslegung muss:
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vollständig sein, |
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mit größtmöglicher Sorgfalt erfüllt werden, |
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verständlich und übersichtlich sein, |
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nachprüfbar sein. |
Rz. 70
Die Rechnungslegung muss dem Erben die Prüfung ermöglichen, ob und in welcher Höhe ihm Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker zustehen. Handelt es sich – wie bei Dauervollstreckung regelmäßig – um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung, so muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erfolgen. Soweit üblicherweise Belege erteilt zu werden pflegen, sind diese vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, kann der Erbe verlangen, dass der Testamentsvollstrecker über die Richtigkeit der Rechnungslegung eine eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB abgibt.
Rz. 71
Neben der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach § 2218 Abs. 2 BGB besteht die Pflicht gemäß § 666 BGB, die Rechnungslegung nach Ausführung des Auftrages zu erteilen, sog. Schlussrechnung. Der Verzicht auf eine jährliche Rechnungslegung bedeutet keinen Ver...