Landgericht _____
Zivilkammer
_____
Klage
der _____, Kantstraße 14, 51013 Köln,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
1. |
die Firma _____, Euskirchener Straße 14, 53902 Bad Münstereifel, |
– Beklagte zu 1) –
2. |
den Architekten _____, Grünwaldgürtel 2, 50354 Hürth, |
– Beklagter zu 2) –
Wir bestellen uns für die Kläger und werden im Verhandlungstermin beantragen,
1.
a) |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger Vorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von 17.841 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
b) |
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, über den gesamtschuldnerisch zu zahlenden Betrag hinaus an die Kläger Vorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von weiteren 10.992 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2.
a) |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 1.694 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
b) |
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, über den gesamtschuldnerisch zu zahlenden Betrag hinaus weitere 1.588 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
3.
a) |
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern die über 16.488 EUR hinausgehenden Mangelbeseitigungskosten für die Beseitigung der Kellerfeuchtigkeit in der nördlichen und westlichen Kelleraußenwand des Hauses Kantstraße 14 in Köln zu 1/3 und die über 12.345 EUR hinausgehende Mangelbeseitigungskosten für den Austausch der Profile des Wintergartens des Hauses Kantstraße 14, Köln zu ersetzen, |
b) |
festzustellen, dass der Beklagte zu 2) darüber hinaus verpflichtet ist, den Klägern den über 16.488 EUR hinausgehenden Schaden für die Beseitigung der Kellerfeuchtigkeit in der nördlichen und westlichen Kelleraußenwand des Hauses Kantstraße 14 in Köln zu weiteren 2/3 zu ersetzen. |
I.
Die Kläger haben am 2.2.2017 mit der Beklagten zu 1) einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Kantstraße 14 in Köln abgeschlossen. Den Vertrag überreichen wir als
Anlage K 1.
Nach § 2 des Vertrages war die Beklagte zu 1) verpflichtet, das Gebäude nach der Baubeschreibung und den Plänen des Beklagten zu 2) vom 18.1.2018 zu errichten. Danach war das Gebäude mit einem Wintergarten zu versehen.
Nach § 7 des Vertrages ist das BGB ergänzend auf die Beziehungen der Parteien anzuwenden.
Die Abnahme fand am 23.10.2018 statt.
Der Beklagte zu 2) war aufgrund des Vertrages vom 5.10.2017 neben der Planung auch mit der Bauüberwachung beauftragt,
Anlage K 2.
Im Dezember 2018 stellten die Kläger fest, dass Wasser in den Wintergarten eindrang. Sie teilten dies der Beklagten zu 1) telefonisch mit, die hierauf nicht reagierte. Unter dem 7.1.2019 forderten die Kläger die Beklagte zu 1) auf, die Feuchtigkeit bis zum 28.1.2019 abzustellen,
Anlage K 3.
Da die Beklagte zu 1) nicht reagierte, leiteten die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren gegen beide Beklagten ein. Das Amtsgericht Köln bestellte den Schlossermeister Peter Sürth als Sachverständigen. Wir beantragen,
die Akten AG Köln 118 OH 7/19 beizuziehen.
In seinem Gutachten kommt der Sachverständige Sürth zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1) die falschen Profile verwandt hat.
Im März 2019 stellten die Kläger fest, dass das Außenmauerwerk des Kellers feucht war. Sie forderten unter dem 2.4.2019 beide Beklagten auf, den Mangel in Augenschein zu nehmen. Der Beklagten zu 1) wurde eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 28.4.2019 gesetzt,
Anlage K 4.
Da die Beklagten nicht reagierten, schalteten die Kläger den Privatsachverständigen Motter ein. Herr Motter erstellte am 2.5.2019 sein Gutachten. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Kellerwände des im Hang gelegenen Hauses nicht gegen drückendes Wasser abgedichtet sind. Das Gutachten des Sachverständigen Motter überreichen wir als
Anlage K 5.
Schließlich haben die Kläger festgestellt, dass die Laibungen der Fenster durchgehend unterschiedlich breit sind. Hierauf wurde die Beklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 10.4.2019 hingewiesen,
Anlage K 6.
Mit Einschreiben/Rückschein vom 14.5.2019 haben die Kläger die Beklagte zu 1) aufgefordert, den Wintergarten abzudichten, Maßnahmen gegen die Kellerfeuchtigkeit zu ergreifen und die Fensterlaibungen anzupassen. Gleichzeitig wurde der Beklagten zu 1) eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 2.6.2019 gesetzt,
Anlage K 7.
Die Beklagte zu 1) ist untätig geblieben. Sie teilte lediglich mit, weder die Ausführungspläne noch die Baubeschreibung hätten eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vorgesehen. Für diesen Planungsmangel sei sie nicht verantwortlich.
Der Beklagte zu 2) wurde aufgefordert, wegen der unzureichenden Bauüberwachung beim Wintergarten und wegen des Planungsfehlers Schadensersatz zu leisten. Er hat nicht reagiert.
II.
Das ang...