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Zu § 2, Rangfolge der einzelnen Bestandteile: Vgl. zu den häufig vorkommenden Rangklauseln Quack, ZfBR 2008, 219 ff. und BGH NJW-RR 1991, 980. |
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Zu § 3 Nr. 1: Zu der Befugnis, Änderungen anzuordnen, vgl. bisher § 1 Abs. 3 VOB/B. Seit dem 1.1.2018 enthält das BGB mit § 650b BGB erstmals eine Änderungsbefugnis des Bestellers. An diese Bestimmung ist die Regelung angelehnt. |
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Zu § 3 Nr. 2: Eine Verkürzung der Anordnungsfrist kann sinnvoll sein. Bei AGB besteht jedoch ein Unwirksamkeitsrisiko. |
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Zu § 3 Nr. 4: Eine Klausel, wonach eine Vergütung nur bei zuvor erfolgter schriftlicher Vereinbarung geschuldet wird, ist als AGB unwirksam (BGH NJW 2004, 502, 504; BGH NJW 2005, 94). |
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Zu § 3 Nr. 6: Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 650c Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen, nach dem die Vergütung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer auch Planungspflichten übernommen hatte (sich also in besonderer Weise mit der Realisierbarkeit des Bauvorhabens auseinandersetzen musste). Die Wirksamkeit dieser Regelung ist in der Rechtsprechung ungeklärt. |
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Zu § 6 Nr. 1: Eine Klausel, wonach mit einer Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz nicht gerechnet werden kann, hält einer Inhaltskontrolle im Normalfall stand (KG v. 11.1.2010 – 27 U 70/09, IBR 2010, 492). |
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Zu § 11 Nr. 2: Hierzu enthält § 648a BGB eine allgemeine Regelung. |
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Zu § 11 Nr. 3 Satz 1: Wird das Kündigungsrecht an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft, so soll hierdurch nach BGH v. 15.11.2012 – IX ZR 169/11, BauR 2013, 769 das Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterlaufen werden. Die h.M. nimmt an, dass die zu Energielieferverträgen ergangene Entscheidung auf Bauverträge übertragen werden kann (OLG Frankfurt v. 16.3.2015 – 1 U 38/14, BauR 2015, 1332). Dann dürfte § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B insoweit unwirksam sein. |
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Zu § 11 Nr. 3 S. 3: Dieser 2. Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B soll nach BGH v. 7.4.2016 – VII ZR 56/15, NJW 2016, 1945 trotz des nach Insolvenzrecht gegebenen Wahlrechts des Insolvenzverwalters wirksam vereinbart werden können; für die anderen Kündigungsgründe, die an die Insolvenz des Unternehmers anknüpfen, ist dies noch nicht geklärt. Wenn der AN aber das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO anstrebt, das einen Antrag auf Eigenverwaltung voraussetzt, kann angesichts der Sanierungsbemühungen nicht angenommen werden, dass der AN seine fehlende Leistungsfähigkeit einräumt. |
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Zu § 11 Nr. 5: Nach BGH BauR 2006, 1294, 1295 ist auch nach der Kündigung die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für die Werklohnforderung. Eine Ausnahme wird bei der Kündigung nach § 650f Abs. 5 (KG BauR 2007, 929 Nr. 4) und dann gemacht, wenn eine Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr verlangt wird (BGH v. 22.9.2005 – VII ZR 117/03, NZBau 2005, 685; OLG Düsseldorf v. 13.8.2015 – I-5 U 147/13; OLG Karlsruhe v. 25.2.2015 – 9 U 9/10, IBR 2018, 128; Thode, ZfBR 2006, 638, 640). |
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Zu § 14 Nr. 1:
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Üblicherweise ist die Klausel, wonach eine konkludente Abnahme ausgeschlossen ist, unwirksam. Der AG hat es in der Hand, die Abnahme zu verzögern. Da jedoch auch der AN das Recht hat, zur Abnahme einzuladen, und für diesen Fall § 640 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB eingreift, dürfte die Klausel nicht gegen die §§ 307 ff. BGB verstoßen (vgl. auch BGH BauR 1996, 378 und OLG Hamm v. 30.4.2019 – 24 U 14/18, NJW 2019, 3240). Eine beinahe deckungsgleiche Regelung findet sich in § 640 Abs. 2 und 3 BGB. |
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§ 641 Abs. 2 BGB enthält eine Fälligkeitsregelung für Vergütungsansprüche in der Leistungskette. Erhält der AG vom Bauherrn – sei es nach Abnahme oder als Abschlagszahlung – eine Vergütung für die Leistung des AN, so wird insoweit der Werklohnanspruch des AN ebenfalls fällig. |
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Zu § 17 Nr. 1:
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Zur Abschlagszahlung i.H.v. 90 %: Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungssicherheit von 10 % ist üblich und wirksam (BGH v. 7.4.2016 – VII ZR 56/15, NJW 2016, 1945). Zum Verbrauchervertrag siehe allerdings BGH v. 8.11.2012 – VII ZR 191/12, BauR 2013, 228: Eine Klausel über Abschlagszahlungen muss auf die nach § 650m Abs. 2 BGB geschuldete Sicherheitsleistung des AN eingehen. |
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Vorsicht ist immer bei einer Kumulierung von Sicherheiten geboten. So ist das Kumulieren einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % mit der Absprache, lediglich 90 % der Akonto-Rechnungen zu bedienen, eine Übersicherung des AG und führt zur Unwirksamkeit beider Klauseln (BGH BauR 2011, 677). |
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Zu § 17 Nr. 2: Nach Auffassung des BGH sind Abschlagszahlungen ohnehin nur Anzahlungen in Bezug auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk. Sie ändern weder etwas an der Darlegungs- und Beweislast, noch können sie Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein. Sie sind im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen (BGH BauR 2002, 1257, 1259). |
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Zu § 18 Nr. 1: Es bleibt den Parteien unbenommen, eine Beschaffenheit zu vereinbaren, die über die Regeln der Technik hinausgeht. In diesen Fällen liegt auch ein Mangel vor, wenn die Regeln der Technik eingehalten werden (BGH BauR 2008, 1140). |
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Zu § 18 Nr. 3: Eine Fristsetzung zur Mangelbesei... |