Rz. 74

In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten machen Insolvenzen auch vor Planungsbüros nicht halt. Die Insolvenz hat häufig Vorzeichen. Mitarbeiter wechseln mit hoher Frequenz. Die Qualität der Leistungen wird schlechter. Der Generalplaner kann die Qualität der Leistungen jedoch nicht ausreichend prüfen. Hierfür fehlt ihm die Fachkunde. Die Insolvenz ist also meist mit dem Risiko von Planungsmängeln verbunden, die sich häufig schon im Bau verwirklicht haben, wenn die fehlerhafte Planung bereits teilweise umgesetzt ist. Wegen der Insolvenz werden die Mängelansprüche vom Fachplaner nicht mehr bedient. Ist dann die Fachplanung bereits weitgehend bezahlt, sind die Probleme für den Generalplaner gleich doppelt: Er muss zunächst einen neuen Fachplaner beauftragen, der sich in der Regel nur gegen eine zusätzliche Vergütung in die fremde Planung einarbeitet. Sodann muss er die Mängel für den Bauherrn kostenlos beseitigen. Die Haftpflichtversicherungen kommen für diesen Erfüllungsschaden nicht auf. Das berechtigte Interesse des Generalplaners an einer Sicherheit kann nicht geleugnet werden.

In diesem Zusammenhang sind die Klauseln zu sehen, lediglich einen bestimmten Prozentsatz des erbrachten Honorars, z.B. 90 %, auszuzahlen. Das LG Köln hält eine solche Klausel für unwirksam.[123] Es stützt sich auf die extensive Auslegung einer Entscheidung des BGH. In jenem Fall hat es der BGH als unangemessen angesehen, dass der Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 8 nur eine Schlussrechnung über 80 % des Gesamthonorars legen durfte.[124] Der BGH hat die Frage, ob Abschlagszahlungen auf 90 % der verdienten Leistungen beschränkt werden dürfen, offengelassen.[125] Allerdings muss hier auch das berechtigte Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung gesehen werden.[126] Eine 10 %-ige Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Kombination mit einem Sicherheitseinbehalt ist in Bauverträgen wirksam.[127] Demzufolge wäre eine Regelung entsprechend dem Bauvertragsrecht nicht zu beanstanden, die eine Verpflichtung des Fachplaners vorsieht, eine Sicherheit zu leisten und ihm das Wahlrecht zwischen Einbehalt mit Einzahlung auf ein gemeinsames Sperrkonto einerseits und Vertragserfüllungsbürgschaft andererseits belässt.

[123] LG Köln BauR 1999, 1208.
[124] BGH BauR 1981, 582, 588.
[126] BGH BauR 2000, 1498, 1499.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?