1. Die vertraglich geschuldete Leistung
Rz. 55
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Der Erfolg lässt sich bei Vertragsschluss in der Regel nur abstrakt umschreiben. Geschuldet werden eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie Planung und das Entstehenlassen des Bauwerks nach dieser Planung, § 650p BGB. Welchen konkreten Inhalt der Erfolg haben soll, ist bei Vertragsschluss in der Regel unbekannt. Der Bauherr meldet sich mit Ideen, von denen jedoch noch gar nicht feststeht, ob sie sich baurechtlich verwirklichen lassen und ob die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür aufgebracht werden. Die Architektenleistung ist ein Prozess. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass sich manche Vorstellungen gar nicht oder nur anders als vorgestellt verwirklichen lassen.
Das BGB hielt früher und hält auch seit dem 1.1.2018 für Planungsverträge keine spezifischen Gestaltungsnormen bereit. In welchen Schritten daher der oben definierte Erfolg erreicht werden kann, ist bei Vertragsschluss, wenn allenfalls ein vages Programm besteht, nicht vorgegeben. Von daher lag es nahe, dass sich die Parteien an der HOAI orientierten. Diese sieht eine Honorierung nach Leistungsphasen vor, die dem idealisierten Ablauf einer Planung entsprechen. In den Leistungsphasen sind einzelne Grundleistungen erwähnt. Die Kommentierung und die Oberlandesgerichte haben die HOAI zur Richtschnur für die vom Architekten zu erbringenden Leistungen genommen. Demgegenüber ist der BGH der Auffassung, die HOAI sei Gebührenrecht. Sie enthalte keine normativen Leistungsbilder, die den Vertragsinhalt bestimmen könnten. Geschuldet sei immer nur das, was zum vertraglich geschuldeten Erfolg führe. Die Auffassung des BGH kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Verordnungsgeber ist nur ermächtigt, eine Honorarordnung zu erlassen, nicht den Architektenvertrag zu normieren. Bei der Vertragsgestaltung half man sich darüber hinweg, indem man die Leistungsbilder der HOAI schuldrechtlich transformierte, den Architekten also verpflichtet, die in der HOAI erwähnten Grundleistungen zu erbringen.
Wird die HOAI schuldrechtlich transformiert, so werden die einzelnen Leistungen als Teilerfolg geschuldet. Die Nichterbringung einer Teilleistung stellt einen Mangel dar. Dass häufig versäumt worden ist, eine Nachfrist zu setzen, ist nach Auffassung des BGH regelmäßig unschädlich. Können die Teilleistungen bei Nacherfüllung ihren vertraglichen Zweck nicht mehr erfüllen, kann sofort gemindert werden.
Eine vertragliche Gestaltung ohne Bezugnahme auf die HOAI hat ihre Kehrseite. Schuldet der Architekt lediglich den Erfolg der technisch und wirtschaftlich einwandfreien Planung, kommt es für seine Honorierung nicht darauf an, ob er auch wirklich alles das ausgeführt hat, was typischerweise in den einzelnen Leistungsphasen anfällt. Eine Honorarminderung kann nicht durchgeführt werden, wenn einzelne Grundleistungen nicht erbracht worden sind.
2. Stufenweise Beauftragung
Rz. 56
Der Bauherr, der zu Beginn der Planungstätigkeit noch nicht weiß, ob er das Bauvorhaben wird realisieren können, wird vor dem Hintergrund des § 648 BGB und dessen Vergütungsfolge keine Vollarchitektur beauftragen wollen. Hieraus gibt es nur zwei Auswege. Er kann den – soweit ohne Vereinbarung nicht ungefährlichen – Standpunkt einnehmen, es liege nur eine Akquisitionsleistung vor (siehe hierzu Rdn 64). Er kann aber auch die Leistungen lediglich stufenweise in Auftrag geben. Eine erste Stufe könnte die Vorplanung sein, um sich anhand eines Leistungsprogramms Klarheit über die äußere Gestalt des Bauvorhabens und dessen ungefähre Kosten zu verschaffen und um gegebenenfalls mit einer Bauvoranfrage die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abzuklären. Die stufenweise Beauftragung hat den Vorteil, lediglich Teilleistungen des Gesamtprogramms zu beauftragen. Entscheidet sich der Bauherr, nach Erledigung der beauftragten Stufe nicht weiter zu planen, steht dem Architekten auch kein weitergehendes Honorar zu. Typischerweise wird jedoch dem Architekten eine Bindung auferlegt. Ruft der Bauherr innerhalb eines bestimmten Zeitraums die weitere Leistung ab, ist der Architekt zur Leistungserbringung verpflichtet. Darüber hinaus wird man jede Stufe als eigenständigen Vertrag mit eigenständiger Verjährung der Mängelrechte ansehen müssen. Die lange streitige Frage, ob bei einer stufenweisen Beauftragung das Honorar für jede abgerufene Stufe bei Abruf schriftlich vereinbart werden muss, oder ob es ausreicht, das Honorar im Ausgangsverfahren für alle Stufen zu regeln, hat der BGH im letzteren Sinne entschieden.
Die meisten gebäuderelevanten Ingenieurverträge sind – soweit es sich nicht um Beratungsleistungen nach Anlage 1 zur HOAI handelt – in neun der G...