1. Typischer Sachverhalt und rechtliche Grundlagen
Rz. 61
Gelegentlich besteht das Bedürfnis, einen Architekten nur mit Teilaufgaben aus der Vollarchitektur oder gar Teilleistungen aus einzelnen Leistungsphasen zu beauftragen. Zum Beispiel ist denkbar, statt einer Ausführungsplanung und Ausschreibung nach Leistungsverzeichnis lediglich eine funktionale Leistungsbeschreibung vorzugeben. § 8 Abs. 2 HOAI sieht in diesen Fällen eine Honorarreduzierung vor. Wird eine Leistungsphase gar nicht übertragen, ergibt sich die Honorarkürzung aus der Bewertung des Leistungsbildes nach HOAI. Schwieriger ist es, wenn nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase in Auftrag gegeben werden. Nach § 3 Abs. 2 HOAI sind die in den Leistungsbildern erwähnten Grundleistungen nur "im Allgemeinen" zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags erforderlich. Dies impliziert, dass einzelne Leistungsbilder von Grundleistungen in Einzelfällen entbehrlich sind. Konsequenterweise lässt § 8 Abs. 2 HOAI eine Honorarkürzung nur zu, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
In der Praxis kann man sich für die Bewertung einzelner Leistungsbilder von Grundleistungen an den auch von der Rechtsprechung herangezogenen Bewertungstabellen orientieren.
Die nachfolgende Variante zeigt beispielhaft, wie das Honorar wegen des Entfalls wesentlicher Teile einer Grundleistung gekürzt werden kann. In Betracht kommt bspw. ein Vertrag nach dem vorstehenden Muster. Statt jedoch die Stufe 4 vollständig abzurufen, wird sie lediglich hinsichtlich eines Teils in Auftrag gegeben.
2. Muster: Ergänzende Vereinbarung zum Architektenvertrag – Leistungseinschränkung
Rz. 62
Muster 10.12: Ergänzende Vereinbarung zum Architektenvertrag – Leistungseinschränkung
Muster 10.12: Ergänzende Vereinbarung zum Architektenvertrag – Leistungseinschränkung
Ergänzende Vereinbarung zum Architektenvertrag vom _____
§ 1
Der Auftraggeber wird die Bauleistungen für die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle an einen GU übertragen. Aus diesem Grund werden hiermit die Leistungsphasen 8 und 9 nur teilweise beauftragt.
§ 2
Der Auftragnehmer wird die Leistungserbringung des GU überwachen. Dabei schuldet er insbesondere folgende Leistungen:
1. |
Leistungsphase 8
▪ |
Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, |
▪ |
Überwachung des vom GU aufgestellten Zeitplans, |
▪ |
Abnahme des Objekts und Feststellung von Mängeln, |
▪ |
Rechnungsprüfung (nur Überwachung der Auszahlungsvoraussetzungen nach Zahlungsplan), |
▪ |
Nachtragsmanagement. |
|
2. |
Leistungsphase 9
▪ |
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs gegenüber dem GU, |
▪ |
Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs seit Abnahme auftreten. |
|
§ 3
Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Leistungsphase 8 |
22 Prozentpunkte |
Leistungsphase 9 |
2 Prozentpunkte |
_____ |
_____ |
(Unterschrift) |
(Unterschrift) |
3. Anmerkungen zum Muster
Rz. 63
Zu § 3: Bewertung in Anlehnung an die Steinfort-Tabelle.