Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Zuständigkeit/Beschlussmehrheit
Rz. 1658
Satzungsänderungen sind in den §§ 179 ff. AktG geregelt. Besondere Vorschriften bestehen für Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung. Unter §§ 179–181 AktG fällt jede Satzungsänderung, auch bloße Änderungen des Wortlauts. Nicht erfasst werden lediglich sog. unechte Satzungsbestandteile, also individualrechtliche, nicht korporative Bestandteile wie z.B. Vereinbarungen mit Verwaltungsmitgliedern über Bezüge und Gewinnbeteiligungen oder Vereinbarungen über die Besetzung des Aufsichtsrats. Die Änderung dieser unechten Satzungsbestimmungen richtet sich nach den für die darin geregelten Rechtsverhältnisse geltenden Vorschriften. Die §§ 179 ff. AktG gelten nicht. Da die Abgrenzung zwischen echten und unechten Satzungsbestandteilen im Einzelfall unklar ist, sollten im Zweifelsfall die Regelungen über Satzungsänderungen eingehalten werden.
Rz. 1659
Nach § 179 Abs. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung grds. eines Beschlusses der Hauptversammlung. Im Falle einer Fassungsänderung kann diese Befugnis dem Aufsichtsrat übertragen (§ 179 Abs. 1 Satz 2 AktG). Eine Fassungsänderung liegt vor, wenn sich nur der Wortlaut, nicht aber der Inhalt der Satzung ändert (z.B. Streichung von nicht mehr gültigen Satzungsbestimmungen) oder wenn der Wortlaut der Satzung einem Satzungsänderungsbeschluss angepasst werden soll (z.B. Änderung des Betrages des Grundkapitals in der Satzung aufgrund Durchführung einer Kapitalerhöhung). Fassungsänderungen können dem Aufsichtsrat im Einzelfall, aber auch generell in der Satzung übertragen werden.
Hinweis
Bei einer Fassungsänderung ist Vorsicht geboten, weil sich nach allgemeinen Auslegungsregeln der Sinn und Inhalt einer Satzung schon durch eine Umstellung von Worten oder durch eine Neuinterpunktion ändern kann. Inhaltliche Veränderungen der Satzung sind von § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht gedeckt.
Rz. 1660
Im Übrigen bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die Satzungsänderung einer ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). Daneben ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 133 Abs. 1 erforderlich. Nach § 179 Abs. 2 AktG kann die Satzung auch eine "andere", also auch eine geringere Kapitalmehrheit festlegen. Bei einer Änderung des Unternehmensgegenstandes ist jedoch nur die Bestimmung einer größeren Kapitalmehrheit möglich, § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG.
Bestehen Aktien verschiedener Gattungen und soll deren Verhältnis untereinander geändert werden, ist ein Sonderbeschluss der benachteiligten Aktionäre nach § 179 Abs. 3 AktG notwendig.
Rz. 1661
Grds. setzt sich der Hauptversammlungsbeschluss über die Satzungsänderung aus zwei Teilen zusammen, dem Satzungsänderungsbeschluss, der die materielle Satzungsänderung enthält, und der Anpassung des Satzungstextes.
b) Form
Rz. 1662
Wegen der gesetzlichen ¾-Kapitalmehrheit ist der Satzungsänderungsbeschluss zwingend notariell zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 AktG). Regelmäßig erfolgt eine Beurkundung im Wege der Tatsachenbeurkundung. Die Satzungsänderung kann auch dann als Beschluss i.S.d. §§ 36, 37 BeurkG beurkundet werden, wenn die gesamte Satzung neu gefasst wird. Zulässig ist es auch, die Satzungsänderung in der strengeren Form der Beurkundung von Willenserklärungen zu beurkunden. Auf die obigen Ausführungen zur Beurkundung der Hauptversammlung (Rdn 1253 ff.) kann verwiesen werden.
c) Registerverfahren/Wirksamwerden
Rz. 1663
Nach § 181 Abs. 1 AktG ist die Satzungsänderung vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (bei unechter Gesamtvertretung kann auch ein Prokurist mitwirken) zur Eintragung in das Handelsregister anzum...