Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1974
Die Auflösung und Liquidation der AG ist in den §§ 262 ff. AktG geregelt. Aktienrechtliche Besonderheiten bestehen nicht. Mit der Auflösung verändert die Gesellschaft ihren Zweck, der nunmehr darauf gerichtet ist, das Gesellschaftsvermögen zu veräußern, alle Verbindlichkeiten zu tilgen und den Überschuss an die Aktionäre auszuschütten. Dies erfolgt durch eine Abwicklung nach §§ 264 ff. AktG.
Rz. 1975
Eine Abwicklung ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG aufgelöst wird. Zu einer Abwicklung kommt es jedoch, wenn sich nachträglich verteilungsfähiges Vermögen herausstellt (§ 264 Abs. 2 AktG). Wird über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet, findet eine Abwicklung nicht statt (§ 264 Abs. 1 AktG).
Rz. 1976
Die Auflösungsgründe sind in § 262 AktG genannt. Die Aufzählung ist abschließend (§ 23 Abs. 5 AktG). Eine Auflösung z.B. aufgrund in der Satzung zugelassener Kündigung ist bei der eingetragenen AG nicht möglich. Statthaft ist dies aber bei der Vor-AG. Soll die Auflösung durch die Hauptversammlung beschlossen werden, bedarf der Beschluss mindestens einer ¾-Kapitalmehrheit (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Die Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 263 AktG). Zuständig ist dafür der Vorstand. Im Fall der Insolvenz, der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der gerichtlichen Feststellung eines Satzungsmangels erfolgt die Eintragung von Amts wegen (§ 263 AktG). Nicht eingetragen wird die Auflösung bei Auflösung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG, § 394 FamFG (§ 263 Satz 4 AktG).
Rz. 1977
Von der Auflösung der Gesellschaft ist ihre Beendigung oder Vollbeendigung zu unterscheiden. Gemeint ist damit die "rechtliche" Beendigung i.S.d. Untergangs der juristischen Person. Streitig sind die Voraussetzungen für eine Vollbeendigung: Nach teilweiser Ansicht der Rspr. führe schon die Vermögenslosigkeit zur Vollbeendigung (§ 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG bzw. Vermögenslosigkeit als Abwicklungsfolge). Die Handelsregistereintragung sei nur deklaratorisch. Nach a.A. führe allein die Löschung im Handelsregister zur Vollbeendigung (konstitutive Eintragung). Nach wohl überwiegender Ansicht gilt dagegen die Lehre vom "Doppeltatbestand". Danach führen nur Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister gemeinsam zur Vollbeendigung.
Rz. 1978
Stellt sich nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister heraus, dass noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, ist grds. eine Nachtragsliquidation durchzuführen (§ 273 Abs. 4 AktG). Diese orientiert sich an § 264 Abs. 2 AktG. Str. ist, ob eine Nachtragsliquidation auch dann durchzuführen ist, wenn zwar kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, jedoch noch weitere Abwicklungsmaßnahmen, wie insb. die Abgabe von Löschungsbewilligungen für nicht mehr valutierende Rechte im Grundbuch, erforderlich sind. Nach h.M. ist auch hier eine Nachtragsliquidation erforderlich. Dabei ist allerdings der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators auf die konkrete Abwicklungsmaßnahme beschränkt. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich; als Nachweis für die Eigenschaft als Nachtragsliquidator genügt die Bestellungsurkunde. Nach a.A. kommt stattdessen die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 in Betracht. I.E. unterscheiden sich beiden Ansichten nur dogmatisch.
Rz. 1979
Die Gesellschaft bleibt nach ihrer Auflösung rechts- und parteifähig. An die Stelle des Vorstands treten die Abwickler. Die Vorstände sind dabei nach § 265 Abs. 1 AktG "geborene" Abwickler. Die Satzung oder ein Beschluss der Hauptversammlung (nicht der Aufsichtsrat) kann andere Abwickler bestellen ("gekorene" Abwickler). Das Recht zur Bestellung des Abwicklers durch die Hauptversammlung kann dagegen durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Aufsichtsrates oder einer Aktionärsminderheit nach § 265 Abs. 3 AktG und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds erfolgt die Bestellung und Abberufung der Abwickler durch das Gericht.
Rz. 1980
Keine Bedeutung hat die Auflösung für den Aufsichtsrat. Dieser bleibt im Amt und behält seine Befugnisse. Gleiches gilt für die Kompetenzen der Hauptversammlung. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften für die Liquidationsgesellschaft gleichermaßen wie für die werbende Gesellschaft, soweit sich nicht aus den §§ 265 ff. AktG oder dem Abwicklungszweck ein anderes ergibt. Die Pflicht zur Leistung noch ausstehender Einlagen besteht nur gem. §§ 268 Abs. 1 Satz 1, 271 Abs. 3 AktG, wenn also die Einlagen zur Befriedigung der Gläubiger oder zum Ausgleich zwischen den Aktionären benötigt werden. Zulässig sind in der Liquidationsphase Satzungsänderungen, insb. auch Kapitalerhöhungen und wohl auch Kapitalherabsetzungen.
Rz. 1981
Nach § 268 AktG haben die Abwickler die laufenden Geschäfte zu beenden, die Ford...