Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Kündigung
Rz. 494
Das GmbHG kennt keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung. Anerkannt ist aber, dass gleichwohl aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kommt es wesentlich darauf an, dass die Gesamtabwägung aller Umstände zu einem Unzumutbarkeitsurteil hinsichtlich der Fortsetzung der Gesellschafterstellung führt. Es muss sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handeln. Das kann grds. auch der Fall sein, wenn Informationsrechte (auch des Treugebers eines treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils) verletzt werden.
Durch entspr. Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. dazu bereits Rdn 212) kann den Gesellschaftern auch darüber hinaus ein Kündigungsrecht eingeräumt und dieses an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
Enthält die Satzung keine andere Regelung, führt die Kündigung nach der h.M. im Zweifel nicht zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters, sondern zur Auflösung der Gesellschaft. Zweifel darüber, ob ein Kündigungsrecht mit der Folge der Gesellschaftsauflösung oder lediglich ein Austrittsrecht gewollt ist, sollten durch eine klare Satzungsregelung vermieden werden. Die Wirkung der Kündigung sollte dahin modifiziert werden, dass der Kündigende aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft den Anteil einzieht, erwirbt oder den anderen Gesellschaftern den Erwerb überlässt.
Satzungsbestimmungen, nach denen ein Gesellschafter sofort mit der Kündigung – und nicht erst mit Leistung der Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheidet, sind nach dem BGH zulässig.
Hinweis
Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist auch unbedingt klar zu regeln, um dem Streit in der Lehre über die Frage zu entgehen, ob der Gesellschafter erst mit Zahlung der Abfindung oder bereits mit Zugang der Kündigungserklärung aus der Gesellschaft ausscheidet.
b) Einziehung
Rz. 495
Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG; dazu s.o. Rdn 213). Dies gilt gleichermaßen für die freiwillige, d.h. die mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgende Einziehung, wie auch für die Zwangseinziehung.
Die Einziehung erfordert einen Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 Nr. 4 GmbHG). Auf dessen Grundlage ist die Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter erklärt werden. Nimmt der betroffene Gesellschafter selbst an der Beschlussfassung teil, ist nach h.M. eine gesonderte Mitteilung entbehrlich.
Selbst bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann der Einziehungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflich anfechtbar sein, etwa wenn der satzungsmäßige Einziehungsgrund nur als Vorwand für ein Hinausdrängen eines unliebsamen Gesellschafters dient.
Rz. 496
Ein Geschäftsanteil kann wirksam nur dann eingezogen werden, wenn er voll eingezahlt ist. Ist der Anteil – wie aufgrund des § 7 Abs. 2 GmbHG nicht selten der Fall – nicht vollständig eingezahlt, steht dies der Einziehung des Anteils entgegen (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Eine Verrechnung der offenen Einlageforderung der GmbH mit einem Abfindungsanspruch des betroffenen Gesellschafters ist ausgeschlossen. Vor allem bei der Insolvenz des Gesellschafters oder einer Störung des Verhältnisses der Gesellschafter wird der betroffene Gesellschafter nicht willens oder in der Lage sein, den Anteil noch vollständig einzuzahlen. Wollen die übrigen Gesellschafter den einzuziehenden Anteil nicht selbst vollständig einzahlen oder das langwierige Verfahren einer Kapitalherabsetzung einleiten, bleibt ihnen nur der Ausschluss des Gesellschafters, der das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (insb. wichtiger Grund) verlangt. Dieses Problem kann durch die Satzung entschärft werden, wenn sie eine Zwangsabtretung an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten oder – soweit zulässig – an die Gesellschaft vorsieht.
Rz. 497
Die mit der Einziehung verbundene Abfindungszahlung (zu Abfindungklauseln s.o. Rdn 217 ff.) darf nicht unter Angriff auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen geleistet werden (§ 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG). Die übrigen Gesellschafter haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig für die Zahlung der Abfindung,...