Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Grundlegendes zur Geschäftsführung
Rz. 242
Die GmbH muss gem. § 6 Abs. 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers sind voneinander zu unterscheiden. Nur die Bestellung zum Geschäftsführer begründet die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insb. die Vertretungsmacht der Gesellschaft. Sie enthält jedoch nicht alle Rechtsverhältnisse zwischen Geschäftsführer und GmbH, wie z.B. den Umfang der Leistungspflichten des Geschäftsführers und Gegenleistungspflichten der GmbH, bspw. den Anspruch auf Vergütung. Diese Regelungen sind vielmehr Bestandteil des Anstellungsvertrages. Anstellung und Organverhältnis stehen gleichwohl in einem Zusammenhang, da aus beiden Pflichten des Geschäftsführers resultieren und der Anstellungsvertrag i.d.R. auch die Vergütung für die Organtätigkeit festlegt. Die Dauer des Anstellungsvertrages ist grds. unabhängig von der Dauer der Organstellung; die Organstellung ist auch grds. wirksam, sollte der Anstellungsvertrag unwirksam oder noch nicht abgeschlossen sein. Organstellung und Anstellungsverhältnis können aber mittels einer sog. Koppelungsklausel im Geschäftsführerdienstvertrag derart verknüpft werden, dass der Widerruf des Organverhältnisses als auflösende Bedingung zu einer automatischen Beendigung des Dienstvertrages führt.
b) Bestellung zum Geschäftsführer
Rz. 243
Ist die Bestellung des Geschäftsführers nicht schon bei der Gründung erfolgt, liegt die Zuständigkeit bei der Gesellschafterversammlung, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Ermächtigung wie z.B. zugunsten eines Aufsichtsrates, Gesellschafterausschusses oder Beirates enthalten ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Erfolgt die Gesellschaftsgründung mit Musterprotokoll gem. § 2 Abs. 1a GmbHG, stellt die Bestellung des Geschäftsführers gem. Ziff. 4 des Musterprotokolls nach h.M. einen unechten Satzungsbestandteil dar. Für Änderungen in der Geschäftsführung gelten insofern die allgemeinen Grundsätze (s. dazu u. Rdn 546).
Meldet der neue Geschäftsführer seine Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister an, so muss der ernennende Gesellschafterbeschluss vor dieser Erklärung gefasst und der Geschäftsführer in diesem Beschluss bereits wirksam bestellt worden sein. Die Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Bestellung ist unwirksam. Die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig.
aa) Bestellungsvoraussetzungen
Rz. 244
Nach § 6 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Bestellungsverbote ergeben sich aus § 6 Abs. 2 GmbHG. Ausgeschlossen sind demnach Personen, die aufgrund von Betreuung einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB unterliegen (Nr. 1), denen ein Berufs- oder Gewerbeverbot erteilt wurde (Nr. 2), oder die wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden sind (Nr. 3). Der Katalog der Straftatbestände umfasst neben Insolvenzverschleppung und den Insolvenzstraftaten nach §§ 283–283d StGB auch Delikte wie falsche Angaben nach § 82 GmbHG, § 399 AktG, unrichtige Darstellungen nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG und § 17 PublG, sowie – bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – die Vermögensdelikte nach §§ 263–264a StGB und §§ 265b–266a StGB und vergleichbare ausländische Delikte. Der Ausschluss gilt für die Dauer von mindestens fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) GmbHG schließt denjenigen als Geschäftsführer aus, der wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde. Hierbei wird der Begriff der Insolvenzverschleppung zum ersten Mal legal definiert. Diese Definition, die wörtlich von dem "Unterlassen der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung)" spricht, ist wesentlich enger als § 15a Abs. 4 InsO, welcher die Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften normiert. Gleichwohl hat das OLG Celle zwischenzeitlich klargestellt, dass auch die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung in Form der nicht rechtzeitigen Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 15a Abs. 4 A...