Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1548
Auch die bloße Anfechtbarkeit eines Beschlusses ist im Registerverfahren zu prüfen. Die Anfechtbarkeit begründet kein Eintragungshindernis. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Registervollzug nach § 381 FamFG bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage auszusetzen. I.Ü. ist zu unterscheiden: Soweit die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen und noch keine Klage erhoben ist, wird das Gericht regelmäßig den Vollzug aussetzen. Wurde Anfechtungsklage erhoben, liegt aber noch kein rechtskräftiges Urteil vor, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den Registervollzug bis zur Entscheidung des Rechtsstreits aussetzt. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage und das Interesse der Gesellschaft an der alsbaldigen Eintragung abzuwägen. Ergeht eine positive Entscheidung des Prozessgerichts im Freigabeverfahren nach § 246a Abs. 1 AktG, ist das Registergericht gebunden (§ 246a Abs. 3 Satz 4 AktG) und kann die Eintragung aus den im Freigabeverfahren genannten Gründen nicht verweigern oder weiter aussetzen (s.u. Rdn 1590 ff.). Ergeht ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil, das der Klage stattgibt, ist das Registergericht aufgrund der Gestaltungswirkung des Urteils (§ 248 AktG) an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden. Es muss die Registereintragung verweigern bzw. bei einem bereits erfolgten Registervollzug das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 AktG eintragen. Dies gilt gem. §§ 246a Abs. 4 Satz 2, 242 Abs. 2 Satz 5 AktG nicht nach einer positiven Entscheidung im Freigabeverfahren. Keine Bindungswirkung besteht bei einem klageabweisenden Anfechtungsurteil, sodass es also weiterhin die Eintragung verweigern darf, wenn es den Hauptversammlungsbeschluss für rechtswidrig hält.
Rz. 1549
Ist die Anfechtungsfrist ohne Klageerhebung abgelaufen, ist str., ob das Gericht weiterhin wegen der von ihm festgestellten Rechtswidrigkeit des Beschlusses die Eintragung verweigern darf. Das OLG Stuttgart vertritt die Ansicht, hier bestehe eine Eintragungspflicht, weil die Rechtswidrigkeit des Beschlusses von niemandem mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann. Nach a.A. besteht eine Eintragungspflicht nur, soweit der Rechtsverstoß nicht solche Vorschriften betrifft, die Interessen der Gläubiger, der künftigen Aktionäre oder der Öffentlichkeit tangieren (z.B. §§ 182 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, 192 Abs. 2, 208 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 3, 229 Abs. 2, 237 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Rz. 1550
I.Ü. besteht weder bei erhobener Anfechtungsklage noch bei erhobener Nichtigkeitsklage eine Registersperre. Das Registergericht ist nicht berechtigt, anlässlich der Eintragung einer für sich gesehenen rechtmäßigen Satzungsänderung andere Satzungsbestimmungen zu beanstanden und die Eintragung der rechtmäßigen Satzungsänderung von der Behebung der anderweitigen Satzungsmängel abhängig zu machen. In diesem Fall ist das Verfahren auf Feststellung eines Satzungsmangels durchzuführen. Anders ist es, wenn mit der angemeldeten Satzungsänderung die Satzung insgesamt neu gefasst wurde, Prüfungsgegenstand des Registergerichts ist dann die gesamte Satzung.