Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 503
Die Geschäftsanteile an einer GmbH können nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußert werden. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist vom dinglichen Verfügungsgeschäft zu trennen.
Gem. § 15 Abs. 5 GmbHG können im Gesellschaftsvertrag Beschränkungen der grds. freien Abtretung von Geschäftsanteilen festgelegt werden (sog. Vinkulierungsklauseln; dazu s. bereits o. Rdn 202 f.). Damit soll Einfluss auf die Person eines Gesellschafternachfolgers genommen werden. Daran besteht insb. bei personalistisch geprägter Gesellschaftsstruktur ein erhebliches Interesse. Eine verschärfte Bindung der Mitgliedschaft kann darüber hinaus durch ein satzungsmäßiges Vorkaufsrecht – oder besser – durch Ankaufsrechte für die Mitgesellschafter geschaffen werden (vgl. dazu schon Rdn 204 f.).
Wenn in der Satzung bestimmt ist, dass die Abtretung eines Geschäftsanteils der Zustimmung bedarf, ist der Abtretungsvertrag vor Erteilung bzw. Versagung der Zustimmung schwebend unwirksam. Die Vertragsteile sind für eine angemessene Frist an den Abtretungsvertrag gebunden. Wird die Zustimmung versagt, so ist der Vertrag endgültig unwirksam. Die Zustimmung kann allerdings nicht willkürlich verweigert werden. Abtretungsbeschränkungen haben keine Wirkung, wenn in einer Zweipersonen-GmbH der eine Gesellschafter alle seine Gesellschaftsanteile an den anderen veräußert. Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen finden sich daneben insb. in den Berufsordnungen verschiedener Gruppen von Freiberuflern, deren Zusammenschluss naturgemäß an das Erfordernis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation geknüpft ist (vgl. §§ 50, 50a StBerG, §§ 59a, 59e BRAO).
Rz. 504
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, nach jeder Veränderung in der Gesellschafterstruktur eine neue Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen. Die Geschäftsführer sind nach § 40 Abs. 3 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn sie dieser Vorgabe nicht nachkommen.
Soll vor Eintragung der GmbH ein Geschäftsanteil übertragen werden, so sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass hierfür die Beurkundung eines Anteilsübertragungsvertrages die falsche Form darstellt. Vielmehr ist hier die Gründungsurkunde zu ändern.
a) Beurkundungsbedürftigkeit
Rz. 505
Nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf es für die Abtretung von Geschäftsanteilen und die Verpflichtung hierzu einer notariellen Beurkundung. Formbedürftig sind auch alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil einer Vereinbarung sein sollen, die u.a. auch die Verpflichtung zur Anteilsübertragung zum Inhalt hat (sog. Vollständigkeitsgrundsatz). Es finden also in diesem Zusammenhang die Grundsätze zu § 311b BGB Anwendung. Für parallel zum Anteilsübertragungsvertrag abgeschlossene Verträge gilt die Faustregel, dass der weitere Vertrag beurkundungsbedürftig ist, wenn ohne ihn der Anteilsübertragungsvertrag nicht geschlossen worden wäre. Beurkundungsbedürftig sind hingegen bei allein umgekehrter Abhängigkeit nicht diejenigen (nicht formbedürftigen) Verträge, die nur unter der Voraussetzung abgeschlossen werden, dass auch der Anteilsübertragungsvertrag zum Abschluss kommt. Maßgeblich für den Umfang der Beurkundungspflicht ist nicht, was die Parteien beurkunden wollen, sondern was sie als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten. Dies kann bei einer Finanzierungszusage für den Anteilskaufvertrag der Fall sein. Auch ein zusammengesetzter oder gemischter Vertrag, der die lediglich untergeordnete Pflicht zur Geschäftsanteilsabtretung auferlegt, wird insgesamt formbedürftig.
Eine Regelung in der Satzung, nach der bei der Kündigung eines Gesellschafters sein Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern anwächst, führt nach h.M. im Fall der Kündigung zum dinglichen Übergang seines Geschäftsanteiles ohne Einhaltung der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG.
Rz. 506
Die in § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG eröffnete Heilung des formunwirksamen Verpflichtungsgeschäfts kann durch formgerechte Abtretung erfolgen. Dabei kann der Abtretungsvertrag einheitlich mit dem Verpflichtungsgeschäft beurkundet sein, ihm vorangehen oder nachfolgen. Die Hei...