Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 69
Die Annahme einer verdeckten Sacheinlage setzt nicht zwingend die Personenidentität zwischen dem Inferenten und dem Erwerber des Anlagevermögens voraus. Dies hat der BGH bereits mehrfach festgestellt. Maßgebend für die Bejahung einer verdeckten Sacheinlage trotz Personenverschiedenheit sei demnach, dass sich der Einlagenschuldner die Leistung an einen Dritten so zurechnen lassen muss, als sei er in gleicher Weise begünstigt, wie in dem Fall, dass an ihn selbst geleistet wird. Dies sei gegeben, wenn die Zahlung an ein Unternehmen bewirkt wird, an dem der Inferent maßgeblich beteiligt ist. Generell lässt sich sagen, dass ein Leistungsaustausch dem Inferenten dann zurechenbar ist, wenn er mit Personen stattfindet, die im Innenverhältnis für den Gesellschafter handeln oder für deren Rechnung der Inferent zeichnet. Das Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber, wie z.B. seinem Ehegatten, allein genügt jedoch nicht.
Allerdings verfolgt der BGH diese Linie nicht konsequent. So hat er in einem Konzernfall entschieden, dass eine verdeckte Sacheinlage nicht schon dann anzunehmen sei, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochtergesellschaft geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-GmbH verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist. Anders als das OLG München sah der BGH den mittelbaren Mittelzufluss an die Konzernspitze als unschädlich an. Dieses Ergebnis stieß in der Lit. auf heftige Kritik.