Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2
Grund für die Beliebtheit der GmbH ist zum einen, dass – im Gegensatz zu Personengesellschaften – die Haftung grds. auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und somit keine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht. Zum anderen ist das Recht der GmbH im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA) in viel weiterem Umfang flexibel und kann daher auf die jeweiligen Bedürfnisse weitgehend angepasst werden (z.B. Ausgestaltung als eher kapitalistische oder eher personalistische Gesellschaft). Nicht zuletzt ist die Gründung einer GmbH einfacher und billiger als z.B. die einer AG.
Rz. 3
Konkurrenz bekam die deutsche GmbH aber durch vielfältige Entwicklungen auf europäischer Ebene, welche die Rspr. des EuGH zur Niederlassungsfreiheit ausgelöst hatte. Hierdurch entstand der sog. Wettbewerb der Rechtsformen. Demnach kann nun jeder Deutsche unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV eine Gesellschaft gründen, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates unterliegt und deren Rechts- und Parteifähigkeit hierzulande anerkannt werden muss. In diesem Markt der europäischen Gesellschaftsrechtsformen galt die englische Private Company Limited by Shares (sog. Limited) zunächst als die wettbewerbsfähigste Alternative zur deutschen GmbH, was insb. mit der schnellen und einfachen Gründung erklärt wurde. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der GmbH wurde im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v.a. das gesamte Gründungsverfahren vereinfacht, die Kapitalaufbringung und -erhaltung dereguliert und eine neue Gesellschaftsform (die Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt, kurz UG [haftungsbeschränkt]) geschaffen. Durch das DiRUG und das DiREG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und UG geschaffen.
Als juristische Person ist die GmbH selbst Inhaber von Rechten und Pflichten. Die GmbH ist kraft Gesetzes und unabhängig von ihrer Tätigkeit Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GmbH ist als Kaufmann buchführungspflichtig (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB) und muss zu Beginn ihrer Tätigkeit, spätestens auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister, eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (§§ 242 Abs. 1 Satz 1, 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) aufstellen. Die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten wurden bereits durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (sog. BilMoG) erleichtert. Mit der sog. Micro-Richtlinie wurden Kleinstunternehmen, die zwei der drei Kriterien – nicht mehr als 350.000 EUR Bilanzsumme, 700.000 EUR Jahresumsatz und zehn Mitarbeiter – erfüllen, hinsichtlich der sie treffenden Publizitätspflichten dahingehend privilegiert, dass sie ihre Bilanz nicht mehr zwingend offenlegen und die Jahresabschlüsse stattdessen nur noch beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegen müssen. Diese Erleichterungen wurden auch mit BilRUG in Umsetzung der Bilanzrichtlinie aufrechterhalten. Trotz aller sukzessiven Erleichterungen bleiben Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für Gründer von Bedeutung bei der Rechtsformwahl.
Eine GmbH kann nach dem UmwG grds. für alle Arten der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel) Ausgangs- und Zielrechtsträger sein, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Sie ist weitestgehend uneingeschränkt beteiligungsfähig.
Hinweis
Da den Gesellschaftsgläubigern gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen haftet, ist die Kreditwürdigkeit der GmbH eher gering, die Insolvenzanfälligkeit allerdings hoch. Im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) hat sich die GmbH jedoch als die seriösere Rechtsform bewährt.