Rz. 635

Bareinlagen sind vor der Handelsregisteranmeldung, jedoch zeitlich nach Gründung der Gesellschaft und Übernahme der Aktien (§ 29 AktG), zu leisten. Eine Zahlung vor diesem Zeitpunkt befreit den Gründer nicht von seiner Einlageschuld. Entsprechendes gilt für Zahlungen an einen künftigen, jedoch noch nicht bestellten Vorstand.[2072] I.R.d. Beurkundung der Gründung muss sich der Notar darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist, und ggf. über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld belehren.[2073]

Vertreten wird aber auch die Ansicht, es genüge, wenn die Leistungshandlung ggü. der Vorgründungsgesellschaft oder den künftigen Vorstandsmitgliedern erfolge, die Zahlung mit einer klaren Zweckbestimmung, in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung geleistet werde und isolierbar vom übrigen Vermögen des Leistungsempfängers in die Verfügungsgewalt der Vorgesellschaft bzw. des Vorstands übergehe.[2074]

Die Einlageforderung verjährt gem. § 54 Abs. 4 AktG in zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Lässt der Vorstand die Einlageforderung verjähren, kann er sich ggf. nach § 93 Abs. 2 AktG schadensersatzpflichtig machen.[2075]

[2072] OLG Düsseldorf, GmbHR 1994, 398 zur GmbH; MüKo-AktG/Pentz, § 36 Rn 71; OLG Köln, ZIP 1989, 238; OLG Hamm, GmbHR 1992, 750; OLG Stuttgart, DNotZ 1994, 695, 698 f.
[2073] BGH, DNotZ 2008, 841 m. Anm. Wachter, GmbHR 2008, 768.
[2074] GK-AktG/Röhricht, § 36 Rn 43; MüKo-AktG/Pentz, § 36 Rn 71.
[2075] Koch, AktG, § 54 Rn 21.

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