Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1607
Nach § 131 AktG haben die Aktionäre bestimmte Auskunftsansprüche in der Hauptversammlung. Wurde ihr Informationsrecht verletzt, können sie deswegen entweder nach § 243 Abs. 4 AktG Anfechtungsklage erheben. Daneben oder alternativ können sie auch gem. § 132 AktG ein gerichtliches Auskunftserzwingungsverfahren anstrengen. Es handelt es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG.
Rz. 1608
Zuständig ist das LG am Sitz der Gesellschaft, soweit nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften ein besonderes LG örtlich zuständig ist. Für das Verfahren gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen. Dies ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auskunft nach § 132 Abs. 4 Satz 1 AktG auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Sie ist nach § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 5 Satz 3 HGB zum Handelsregister einzureichen und kann dort von jedermann nach § 9 HGB eingesehen werden. Damit soll den nicht beteiligten Aktionären für die nächste Hauptversammlung die Möglichkeit des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG gewährt werden. Rechtsmittel gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde. Sie muss ausdrücklich zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht.
Rz. 1609
Das Auskunftserzwingungsverfahren ist unabhängig von einer etwaigen Anfechtungsklage nach § 243 Abs. 4 AktG; auch entfaltet weder die Ablehnung noch die Zuerkennung von Auskunftsansprüchen im Verfahren nach § 132 AktG Wirkungen in einem Anfechtungsprozess. Antragsberechtigt ist nach § 132 Abs. 2 AktG zunächst jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gewährt worden ist. Ob er verlangt hat, dass die Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 5 AktG protokolliert wird, ist unerheblich. Auch muss er selbst nicht Widerspruch eingelegt haben. Allerdings genügt die pauschale Bezugnahme auf Fragen anderer Aktionäre nicht, deren Fragen als solche i.S.d. § 132 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AktG anzusehen. Ob tatsächlich in der Hauptversammlung die Auskunft verlangt wurde, ist Tatfrage. Regelmäßig ergibt sich dies schon aus dem notariellen Protokoll und dem Hinweis auf Auskunftsverweigerung nach § 131 Abs. 5 AktG.
Rz. 1610
Neben dem fragenden Aktionär ist jeder andere in der Hauptversammlung anwesende Aktionär antragsberechtigt, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, ein Beschluss gefasst worden ist und er Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AktG). Wer nichts gefragt und auch keinen Widerspruch eingelegt hat, ist nicht antragsbefugt. Verliert der Antragsteller seine Eigenschaft als Aktionär vor der gerichtlichen Entscheidung durch Übertragung seiner Aktien, erlischt sein Recht auf Auskunftserteilung. Str. ist, ob im Auskunftserzwingungsverfahren auch gerügt werden kann, dass zwar eine Auskunft erteilt wurde, diese aber falsch war. Nach einer Ansicht kann hier nur Anfechtungsklage erhoben werden. Nach h.M. ist auch hier das Verfahren nach § 132 AktG möglich.