Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG
Rz. 1446
Nach § 118a AktG kann eine Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung und ohne ein Recht der Aktionäre auf physische Präsenz durchgeführt werden.
Rz. 1447
Nunmehr gibt es drei Möglichkeiten für die Durchführung einer Hauptversammlung:
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Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung (wie bisher), |
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Hybride Hauptversammlung als Präsenzversammlung mit der Möglichkeit der Online-Teilnahme oder der Briefwahl gem. §§ 118 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 118 Abs. 2 AktG (wie bisher), |
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Virtuelle Hauptversammlung, bei der das Recht auf physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist. |
Rz. 1448
Die virtuelle Hauptversammlung ist eine vollwertige Versammlungsform und im Verhältnis zur Präsenzversammlung keine "Versammlung zweiter Klasse". Eine Beschränkung, dass die virtuelle Hauptversammlung z.B. nur für börsennotierte Gesellschaften zulässig ist, gibt es nicht. In der virtuellen Hauptversammlung kann über alle Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auch Gegenstand der Präsenzversammlung sein können. Eine Regelung in der Satzung, dass über bestimmte Gegenstände kein Beschluss in einer virtuellen Hauptversammlung gefasst werden kann (z.B. Strukturentscheidungen, Kapitalmaßnahmen, Holzmüller-Beschlüsse), ist nicht zulässig. Desgleichen kann die Satzung z.B. auch nicht bestimmen, dass eine Aktionärsminderheit bei Erreichen eines bestimmten Quorums eine Beschlussfassung nicht in einer virtuellen Hauptversammlung, sondern in einer Präsenz-Hauptversammlung verlangen kann.
Rz. 1449
Grundlage der Zulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung ist eine Regelung in der Satzung (§ 118a Abs. 1 AktG). Dabei kann die Satzung selbst bestimmen, die Hauptversammlung in der Form einer virtuellen Hauptversammlung durchzuführen. Die Satzung kann aber ebenso den Vorstand dazu ermächtigen, eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen.
Rz. 1450
Eine besondere sachliche Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Für den satzungsändernden Beschluss genügt eine ¾-Kapitalmehrheit und die einfache Stimmenmehrheit, sofern nicht die Satzung eine andere Kapitalmehrheit (§ 179 Abs. 2 AktG) oder Stimmenmehrheit (§ 133 Abs. 1 AktG) vorsieht. Notwendig ist daher immer eine notarielle Beurkundung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses (§ 130 Abs. 1 AktG). Eine Zustimmung des Aufsichtsrats ist nicht erforderlich.
Rz. 1451
Die Satzungsregelung über die Zulässigkeit der virtuellen Hauptversammlung muss nach § 118a Abs. 3–5 AktG befristet sein und gilt längstens fünf Jahre. Maßgeblich kommt es darauf an, dass die virtuelle Hauptversammlung noch innerhalb der Frist "abgehalten“ wird."
Rz. 1452
Es ist anzunehmen, dass sich in der Praxis eine Satzungsreglung durchsetzen wird, die lediglich den Vorstand zu Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ermächtigt und nicht selbst eine virtuelle Hauptversammlung bindend anordnet. Damit erhält der Vorstand die erforderliche Flexibilität, über die Frage der Versammlungsform im Einzelfall zu entscheiden. Möglich ist sonach insbesondere, bei besonders weitreichenden Beschlussgegenständen ein Präsenz-Hauptversammlung durchzuführen.
b) § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
Rz. 1453
§ 118a Absatz 1 Satz 2 AktG legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht insgesamt vor, sind die in einer solchen virtuellen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar, aber nicht nichtig.
Rz. 1454
Nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG muss die gesamte Hauptversammlung in Bild- und Ton übertragen werden, also vom Zeitpunkt der Eröffnung bis zur Beendigung einschließlich der Generaldebatte und aller Abstimmungen. Die Aktionäre müssen die gesamte Versammlung verfolgen können. In der Übertragung sichtbar müssen die Aktionäre dagegen nicht sein (etwas anderes gilt bei der Ausübung des Rederechts sowie des Rechts auf Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen, § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 7 AktG).
c) § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
Rz. 1455
§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG fordert weiter eine Stimmrechtsausübung der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation, namentlich über eine elektronische Teilnahme, eine elektronische Briefwahl sowie durch Vollmachtserteilung. Die Vollmachtserteilung muss neben einer der beiden anderen Formen der Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation in jedem Fall möglich sein. Im Übrigen kann die Gesellschaft die elektronische Teilnahme, die elektronische Briefwahl oder beide Varianten vorsehen.
Rz. 1456
Unabhängig davon, ob das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der elektronischen Teilnahme oder auf beiden Wegen angeboten wird, ist die Möglichkeit der Stimmabgabe bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zu er...