Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Beteiligung als Teil der Insolvenzmasse
Rz. 2014
Nach § 35 InsO umfasst das Insolvenzverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Insolvenzschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Beteiligungen an Gesellschaften stellen grds. pfändbares Vermögen dar und fallen daher in die Insolvenzmasse. In die Insolvenzmasse fällt daher die Beteiligung an einer AG. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob es sich hierbei um vinkulierte Aktien handelt.
b) Ausübung der Rechte als Gesellschafter
Rz. 2015
Fällt die Beteiligung des Insolvenzschuldners an eine AG, nimmt der Insolvenzverwalter sämtliche Rechte des Gemeinschuldners in der Gesellschaft wahr. Der Insolvenzbeschlag ist also nicht auf die vermögensrechtliche Ebene der Beteiligung beschränkt. Das Teilnahmerecht und das Stimmrecht in der Hauptversammlung stehen daher ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Der Insolvenzschuldner hat kein eigenes Teilnahmerecht.
c) Ausscheiden aus der Gesellschaft und Auflösung der Gesellschaft
Rz. 2016
Die Insolvenz eines Aktionärs löst die Gesellschaft nicht auf. Streitig ist wegen § 23 Abs. 5 AktG und der möglicherweise abschließenden Aufzählung der Auflösungsgründe in § 262 AktG, ob eine derartige Bestimmung in der Satzung der AG zulässig ist.
Rz. 2017
Zulässig ist es, in der Satzung im Fall der Insolvenz oder etwa schon bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einziehung der Aktien vorzusehen. Str. ist, ob stattdessen in der Satzung auch vorgesehen werden kann, dass in diesem Fall die Aktien auf einen Dritten zu übertragen sind, sog. "Auslosung" (s.o. Rdn 1879).
d) Abfindungsklauseln
Rz. 2018
Scheidet ein Aktionär aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Gesellschaft aus, ist ihm hierfür grds. eine Abfindung zu gewähren. Aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist im Grundsatz als Abfindung der volle Wert der Beteiligung zu gewähren, also der Verkehrswert. Prinzipiell kann die Abfindung auch unter diesem Wert bleiben (z.B. "Buchwertklausel"). Die Einzelheiten sind jedoch streitig. Überwiegend für unzulässig gehalten wird der gänzliche Ausschluss eines Einziehungsentgelts. Soweit eine solche Vereinbarung ggü. den Gesellschafter wirksam ist, wirkt sie auch ggü. deren Gläubigern bzw. dem Insolvenzverwalter. Zulasten der Gesellschafter unwirksame Klauseln müssen auch die Gläubiger nicht hinnehmen. Ist eine Abfindungsklausel an sich zulässig, ergibt sich jedoch ein grobes Missverhältnis zwischen satzungsmäßigem Abfindungswert und tatsächlichem Verkehrswert (z.B. infolge Zeitablaufs), führt dies nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Anpassung der Satzungsbestimmung. Unzulässig ist eine Beschränkung der Abfindung oder der Ausschluss einer Abfindung im Fall der Insolvenz wegen Gläubigerbenachteiligung, wenn die Satzung bei anderen in der Person des Gesellschafters liegenden Einziehungs- oder Ausschlussgründen ein (höheres) Entgelt festsetzt. Daneben besteht die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung oder Unentgeltlichkeit.
e) Vinkulierungsklauseln
Rz. 2019
Str. ist, ob Vinkulierungsklauseln, die die Übertragbarkeit von Aktien an die Zustim...