Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2396
Ein weiteres Kernanliegen der DRL II ist die Erhöhung der Transparenz im Europäischen Gesellschaftsrecht, um das Vertrauen in die Unternehmensinformationen anderer Mitgliedstaaten zu erhöhen, deren direkte Nutzbarkeit zu erleichtern, um Dritte zu schützen und illegale Aktivitäten zu verhindern (ErwG 12). Dazu dient zum einen die Einbeziehung von Personenhandelsgesellschaften in den Anwendungsbereich der GesRRL und – entsprechend Kapitalgesellschaften – die Offenlegung ihrer maßgeblichen Rechtsverhältnisse nach Art. 14a GesRRL-E (s.o. Rdn 2365). Zum anderen hat sich der Unionsgesetzgeber entschieden, erste Schritte bei der verpflichtenden Offenlegung von Konzernstrukturen und Arbeitnehmerzahlen zu gehen.
a) Die Offenlegung der Arbeitnehmerzahl
Rz. 2397
Die DRL II verpflichtet die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 2 (i) GesRRL-E zur Offenlegung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl einer Gesellschaft während des Geschäftsjahres über das BRIS unter der Voraussetzung, dass diese Information nach nationalem Recht verpflichtend in den Jahresabschluss aufzunehmen und automatisch auslesbar sind.
b) Die Offenlegung von Konzernstrukturen
Rz. 2398
Die DRL II verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Offenlegung von Konzernstrukturen über das BRIS (Art. 19b GesRRL-E). Hierfür können und sollen die Mitgliedstaaten weitestgehend auf den ohnehin bestehenden Pflichten zur Veröffentlichung der konsolidierten Konzernabschlüsse nach der Richtlinie 2013/34/EU aufbauen. Denn nach Art. 19b Abs. 1 GesRRL-E trifft die Pflicht zur Offenlegung von Konzernstrukturen nur solche Konzerne, die nach der Richtlinie 2013/34/EU ohnehin einen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen müssen und deren Konzernobergesellschaft eine Gesellschaft im Anhang II oder IIB zur GesRRL ist. Offenzulegen sind sodann in Art. 19b Abs. 1 (i) – (iii) GesRRL-E geforderte Informationen zur Konzernobergesellschaft und den jeweiligen Tochtergesellschaften, je nachdem, ob es sich um Gesellschaften mit Sitz in der EU oder in einem Drittstaat handelt. Das beinhaltet vor allem Name, Rechtsform, Sitz und EUID der jeweiligen Gesellschaft. Hinzukommt nach Art. 19b Abs. 1 (ii) GesRRL-E i.V.m. Art. 19 Abs. 2 (i) GesRRL-E die Angabe der durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeitenden für die Konzerngesellschaften während des betreffenden Geschäftsjahres, soweit die Offenlegung dieser Zahl im Jahresabschluss nach nationalem Recht verpflichtend ist und diese Daten automatisiert auslesbar sind aus dem Jahresabschluss.
c) Praktische Auswirkungen der Offenlegung der Konzernstrukturen und der Arbeitnehmerzahlen
Rz. 2399
Die vorläufige politische Einigung bleibt hinsichtlich der Offenlegungspflichten für Konzerne und Arbeitnehmerzahlen deutlich hinter den Vorschlägen der Kommission und des Parlaments zurück, die sich für deutlich weitgehendere Offenlegungs- und Aktualisierungspflichten ausgesprochen hatten. Der praktische Mehrwert der Offenlegungsvorschriften in der DRL II wird insoweit begrenzt sein, denn die genannten Informationen sind sowieso nur dann offenzulegen, wenn sie ohnehin über die konsolidierten Jahresabschlüsse veröffentlicht werden. Der Unionsgesetzgeber sieht allerdings einen Vorteil darin, diese Informationen kostenlos und leichter zugänglich zusätzlich über das BRIS zu veröffentlichen (ErwG 18). Die Mitgliedstaaten können zudem nach Art. 19b Abs. 2 GesRRL-E entscheiden, zusätzlich die Kapitalanteile offenzulegen, die zwischen der Konzernobergesellschaft und den Tochtergesellschaften gehalten werden. Die Informationen nach Art. 19b Abs. 1 und Abs. 2 GesRRL-E sollen jeweils mit dem konsolidierten Jahresabschluss aktuell gehalten werden (Art. 19b Abs. 3 GesRRL-E).
Rz. 2400
Keine Zustimmung des Unionsgesetzgebers hatte der Vorschlag der Kommission gefunden, Konzerne zur Veröffentlichung eines Schaubildes ihrer Konzernstruktur und der Eigentums- und Kontrollstrukturen zu verpflichten. Dies hätte es insbesondere den geldwäscherechtlich Verpflichteten erleichtert, die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren (vgl. ErwG 21). Allerdings soll die Kommission evaluieren, ob eine solche Pflicht zukünftig eingeführt werden sollte (Art. 4 Abs. 3 ba) der DRL II).
d) Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
Rz. 2401
Zur Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der Konzernstrukturen und der Arbeitnehmerzahl steht den Mitgliedstaaten ein verlängerter Umsetzungszeitraum von 52 Monaten zur Verfügung. Sie haben zudem weitgehendes Ermessen, wie sie die Vorgaben umsetzen. Das soll ihnen die Möglichkeit geben, die Umsetzung durch den verstärkten Einsatz strukturierter Daten und maschinenlesbarer Formate im Bereich der konsolidierten Jahresabschlüsse zu vereinfachen. Die für die Pflicht zur Offenlegung nach Art. 19b GesRRL-E erforderlichen Daten sollen möglichst automatisiert aus den ohnehin aus dem Konzernabschluss zur Verfügung steh...