Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Mischeinlage (gemischte Einlage)
Rz. 688
Eine Mischeinlage (= gemischte Einlage) liegt vor, wenn dem Gründer für seine Einlageleistung ausschließlich Aktien gewährt werden. Seine Einlageleistung besteht bei der Mischeinlage jedoch teilweise aus einer Sacheinlage und teilweise aus einer Bareinlage. Jede Einlage ist gesondert nach den für sie maßgebenden Regeln zu behandeln. Für die als Sacheinlage zu leistende Einlage gilt mithin § 36a Abs. 2 AktG. Für die Bareinlage gilt § 36a Abs. 1 AktG. Es ist also für den Bareinlageteil mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrages auf jede Aktie sofort zu bezahlen. Ein etwaiges korporatives Agio ist ebenso sofort und in voller Höhe zu leisten. Der Wert der Sachleinage muss beziffert werden, da sich der geringste Ausgabebetrag, auf den nach § 36a AktG mind. 25 % zu leisten bar sind, bei der gemischten Einlage aus dem Restbetrag der Gesamteinlage nach Abzug der Sacheinlage ergibt.
b) Gemischte Bar-/Sacheinlage
Rz. 689
Mit der gemischten Einlage vergleichbar ist eine gemischte oder kombinierte Bar-/Sacheinlage. Hier sieht die Kapitalmaßnahme für einen oder einzelne Aktionäre eine Sacheinlage und für die anderen eine Bareinlage vor. Jede Einlage ist nach den für sie geltenden Regeln zu behandeln. Häufig kommt sie in Form einer gemischten Bar-/Sachkapitalerhöhung in Betracht, wenn es darum geht, bei einer Sachkapitalerhöhung einen Bezugsrechtsausschluss zu vermeiden.
c) Gemischte Sacheinlage
Rz. 690
Eine gemischte Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gründer den von ihm in die Gesellschaft einzubringenden Gegenstand nur bis zu einem bestimmten Betrag als Einlage gegen Gewähr von Anteilsrechten leisten soll, während ihm der darüber hinausgehende Wert des Gegenstandes in anderer Form vergütet werden soll. Liegt eine gemischte Sacheinlage vor, darf sich die Satzung nicht darauf beschränken, nur die Erbringung als Sacheinlage gegen Gewährung von Aktien i.H.e. bestimmten Nennbetrages zu verlautbaren. In der Satzung muss auch angegeben werden, dass der Gründer zusätzlich einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Vergütung eines etwa darüber hinausgehenden Wertes des von ihm einzulegenden Gegenstandes erwerben soll. Zu den notwendigen Angaben gehört, in welcher Form und in welchem Umfang die Gesellschaft den "überschießenden Betrag" (Mehrwert) zu vergüten hat. Die Höhe der Vergütung muss nicht ausdrücklich genannt werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die Höhe der Vergütung durch Auslegung aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ergibt und einer Nachprüfung durch das Registergericht zugänglich ist. Die gemischte Sacheinlage ist nach den Regeln über die Sacheinlage zu beurteilen (s.o. Rdn 661 ff.).
Rz. 691
Eine Aufspaltung in eine Bargründung und eine Sachübernahme ist nur zulässig, wenn die strengen Regeln über die Offenlegung nach § 27 Abs. 1 AktG eingehalten werden. Erfolgt dies nicht, gelten uneingeschränkt die Regeln über eine verdeckte Sacheinlage. Nach § 27 Abs. 3 AktG ist das Sachübernahmegeschäft wirksam. Es erfolgt eine Anrechnung nach § 27 Abs. 3 AktG. Fehlerhaft bleibt die Handelsregisteranmeldung. Eine Aufspaltung in eine Sachgründung und eine Sachübernahme ist zulässig bei einer teilbaren Leistung und einer entsprechenden Parteivereinbarung. Bei der Gründung ist diese Aufspaltung ohne große Bedeutung, da Sachgründung und Sachübernahme im Hinblick auf die Kapitalaufbringung gleich behandelt werden. Wichtig ist dies aber bei der Kapitalerhöhung, wo es für die Sachübernahme keine besonderen Regeln gibt (ausgenommen das Verbot der Einlagenrückgewähr, § 57 AktG).