Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 361
Die Teilung von Geschäftsanteilen unterfällt mangels anderweitiger Satzungsregelung der Bestimmung der Gesellschafter, § 46 Nr. 4 GmbHG. Seit dem MoMiG wird die Teilung nach h.M. unmittelbar durch den Gesellschafterbeschluss bewirkt, ohne dass es einer Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf. Demgegenüber spricht die Regierungsbegründung zum MoMiG von der "Zustimmung der Gesellschaft", was für die Teilungskompetenz des Gesellschafters spricht, der dafür der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Die h.M. übersieht, dass eine Teilung sonst auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters zulässig wäre, der dann auch mit der Teilung einhergehende Nachteile zu tragen hat: Seine Anteilsverhältnisse werden unübersichtlicher und v.a. werden diese geteilten Anteile bei Aufstockungsverfahren oder Kapitalherabsetzungsmaßnahmen häufig nicht zur Aufstockung bzw. Kapitalherabsetzung geeignet sein.
Auch die Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile fällt in den dispositiven Zuständigkeitskatalog des § 46 Nr. 4 GmbHG. Ein einfacher Gesellschafterbeschluss kann also über die Zusammenlegung entscheiden, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei der Zusammenlegung ist entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter zu fordern, liegt darin doch ein Eingriff in deren Gesellschafterrechte. So kann eine Zusammenlegung die Veräußerung der Geschäftsanteile oder auch ihre Verwendung als Sicherheiten für mehrere Sicherungsnehmer (z.B. Banken) erschweren und somit eine erneute Teilung erfordern. Zudem ergeben sich Probleme bei der Zusammenlegung von Geschäftsanteilen mit schon bestehenden unterschiedlichen Belastungen von Geschäftsanteilen (z.B. Verpfändung), die aber oft nur der Gesellschafter selbst kennen wird. Der Gesetzgeber war sich offensichtlich der Problematik nicht bewusst. Die Stimmen in der Lit., die auch weiterhin die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters verlangen, verdienen daher Zustimmung.
In Übereinstimmung mit der Registerpraxis ist für jede Veränderung eine geänderte Gesellschafterliste (Zwischenliste) zum Handelsregister einzureichen, wenn seit Einreichung der letzten Gesellschafterliste zum Handelsregister mehrere Veränderungen i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG stattgefunden haben. Dies gilt auch für den Fall unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgender Veränderungen.
Rz. 362
Zur Regelung Verlagerung der Teilungs- und Zusammenlegungskompetenz auf die Gesellschafter s. bereits Rdn 207.
Hinweis
Der Geschäftsführer hat unverzüglich nach Wirksamwerden des Teilungs- oder Zusammenlegungsbeschlusses eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, § 40 Abs. 1 GmbHG. (Zur Gesellschafterliste s.o. Rdn 294)