Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 510
Der Geschäftsanteil an einer GmbH fällt ohne weiteres in den Nachlass. Wer einen Gesellschaftsanteil erbt, entscheidet sich allein nach dem Erbrecht, also nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge. Dies ist häufig eine unerwünschte Rechtsfolge. Anders als bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen kann auf die Vererbung nicht durch die Satzung Einfluss genommen werden.
Rz. 511
Über Nachfolgeklauseln in der Satzung kann der zulässige Gesellschafterkreis aber auf Personen mit bestimmten Merkmalen oder Qualifikationen beschränkt werden (s. hierzu bereits o. Rdn 208). Zu ihrer Durchsetzbarkeit werden diese Klauseln regelmäßig mit einer Einziehung verknüpft. Alternativ kann die Satzung eine Zwangsabtretung an Dritte oder eine Abtretungsermächtigung vorsehen.
Rz. 512
Auch die Gesellschafter selbst können den unerwünschten Folgen durch entsprechende letztwillige Verfügungen vorbeugen. So kann im Testament die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers angeordnet und seine Verwaltungsbefugnis gem. § 2208 BGB auf die Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsanteil beschränkt werden. Sind die Kinder Erben, kann auch ein Elternteil als Testamentsvollstrecker bestellt werden. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Testamentsvollstreckungsvermerks in der Gesellschafterliste zur Offenlegung desjenigen, der tatsächlich die aus dem Anteil resultierenden Verwaltungsrechte ausüben darf, verneint der BGH.
Rz. 513
Bereits zu Lebzeiten kann der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf den Todesfall bedingt abtreten. Allerdings muss erst ein Erwerber gefunden werden und dieser an der Abtretung mitwirken. Zudem können Vinkulierungsklauseln entgegenstehen.
Rz. 514
Mehrere Erben können die Rechte am Geschäftsanteil nur gemeinsam ausüben (§ 18 GmbHG). Die einheitliche Rechtsausübung erfordert jedoch keine einheitliche unmittelbare Ausübung von Rechten durch jeden Mitberechtigten. Vielmehr ist auch die sog. mittelbar einheitliche Rechtsausübung nach vorheriger interner Willensbildung etwa durch Mehrheitsentscheidung – soweit dies die jeweilige Rechtsgemeinschaft zulässt – von § 18 Abs. 1 GmbHG nicht ausgeschlossen. Für die Erbengemeinschaft bedeutet dies, dass für Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dienen, eine Mehrheitsentscheidung der Erben ausreichend ist, §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierzu zählt grds. auch die Ausübung der Gesellschafterrechte. Nicht mehr zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen Maßnahmen, die zur Begründung neuer gesellschaftsrechtlicher Pflichten führen.
Bei mehreren Erben hat die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Geschäftsanteils, wenn möglich, durch Teilung in Natur zu erfolgen (§ 752 BGB). Ist diese Teilung durch die Satzung ausgeschlossen worden, kann die Auseinandersetzung durch Verkauf des Geschäftsanteils bewirkt werden, sofern dies nicht von einer Vinkulierungsklausel erfasst wird und auch hier die Gesellschaft die Genehmigung verweigert. Dann bleibt nur noch die Versteigerung des Geschäftsanteils unter den Teilhabern.
Unabhängig davon sollte für den Fall, dass ein Geschäftsanteil auf eine Erbengemeinschaft übergeht, die Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters in die Satzung aufgenommen werden, verknüpft mit einer Regelung zum Ruhen der Stimmrechte aus diesem Anteil bis dieses Erfordernis erfüllt ist.