Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Rechtsformzusatz
Rz. 552
Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit folgenden Rechtsformzusätzen geführt werden:
▪ |
UG (haftungsbeschränkt), |
▪ |
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). |
Jedwede andere Verwendung oder Abkürzung oder das Weglassen des Zusatzes ist unzulässig.
Dieser Rechtsformzusatz ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten. Jedwede andere Verwendung oder Abkürzung oder das Weglassen des Zusatzes sowie die Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile ist unzulässig. (Zur Haftung wegen fehlerhafter Verwendung des Rechtsformzusatzes s.o. Rdn 181 ff.).
§ 5a Abs. 5 GmbHG regelt, dass die Unternehmergesellschaft ihre Firma beibehalten darf, wenn sie ihr Stammkapital auf 25.000,00 EUR erhöht. Die Gesellschaft kann daher – wenngleich bereits zur "normalen" GmbH erstarkt – im Rechtsverkehr weiter als Unternehmergesellschaft auftreten. Unter Gesichtspunkten des Gläubigerschutzes ist dies zwar unproblematisch. Gleichwohl wird diese Regelung als eklatanter Bruch mit der ansonsten im Firmenrecht vorherrschenden strikten Handhabung der korrekten Rechtsformzusätze betrachtet und deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den Unterschied zwischen Firmenkern und Rechtsformzusatz nicht im Blick hatte. In der Praxis dürfte sich die Weiterverwendung des Rechtsformzusatzes wenig empfehlen, da der Rechtsverkehr die UG (haftungsbeschränkt) jedenfalls nicht als Premiumprodukt wahrnimmt.
b) Stammkapital
aa) Höhe
Rz. 553
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss bei einer Einmanngründung mindestens 1,00 EUR (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) und bei einer Mehrmanngründung entspr. der Zahl der Gründer jeweils 1,00 EUR pro Gründer betragen. Es kann nicht auf einen Betrag lauten, der höher als 24.999,00 EUR ist, da ansonsten eine GmbH entsteht. Mit Blick auf andernfalls unmittelbar mit Gründung drohende Insolvenzrisiken ist aber zu empfehlen, ein Stammkapital deutlich oberhalb des gesetzlich zulässigen Mindestbetrages zu wählen.
bb) Volleinzahlung
Rz. 554
§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthält ein Volleinzahlungsgebot. Aus der Verbindung mit § 5a Abs. 5 GmbHG ergibt sich, dass dieses Volleinzahlungsgebot eine Bestimmung ist, die die UG (haftungsbeschränkt) so lange begleitet und für diese gilt, wie das Stammkapital nicht auf 25.000,00 EUR festgesetzt ist. Dies hat besondere Bedeutung für anschließende Kapitalerhöhungsmaßnahmen.
Das Volleinzahlungsgebot ist nicht auf die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beschränkt sondern gilt auch für die bestehende UG (haftungsbeschränkt) und damit auch für jede Barkapitalerhöhung.
Wird jedoch das Stammkapital auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von wenigstens 25.000,00 EUR erhöht, gelten die allgemeinen Regeln, d.h. eine Volleinzahlung gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist nicht länger erforderlich, sondern es ist auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel und insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500,00 EUR einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2 GmbHG).
cc) Keine Anwendung der Literaturansicht zur materiellen Unterkapitalisierung
Rz. 555
In der Lit. wird teilweise vertreten, dass angesichts der beinahe kapitallosen Gesellschaft die Frage, ob die Grundsätze zur materiellen Unterkapitalisierung auf die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung finden, neu durchdacht werden muss. Die Lit. verweist darauf, dass der BGH in seiner Entscheidung "Gamma" die Grundsätze zur materiellen Unterkapitalisierung nur auf der Basis des damaligen gesetzlichen Systems abgelehnt habe. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Gesetzgeber selbst eine Unterkapitalisierungshaftung bewusst nicht vorgesehen hat und sich insoweit die Neigung des II. Zivilsenats des BGH, hier nun seine "Gamma"-Entscheidung wieder infrage zu stellen, in engen Grenzen halten wird.