Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Grundlagen
Rz. 1319
Ist die Hauptversammlungsniederschrift fehlerhaft, kann sie grds. auch noch nach Unterzeichnung durch den Notar und Herausgabe der Niederschrift in den Rechtsverkehr korrigiert werden. Besondere Vorschriften gibt es hierzu im AktG aber nicht.
Rz. 1320
Für notarielle Urkunden regelt § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG, dass der Notar offensichtliche Unrichtigkeiten auch nach Abschluss der notariellen Niederschrift durch einen Nachtragsvermerk richtigstellen kann. Für weitergehende Berichtigung ist eine Nachtragsurkunde zu errichten (§ 44 Abs. 2 Satz 3 BeurkG). § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG ist inhaltsgleich mit § 319 ZPO. Die Berichtigung von Urteilen ist ebenso zulässig bei offensichtlichen Unrichtigkeiten. Weitergehende Berichtigungen (analog § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG) sind dagegen bei Urteilen nicht statthaft. § 164 ZPO regelt die Berichtigung des Protokolls einer Hauptverhandlung im Zivilprozess. § 164 ZPO enthält weder sachliche noch zeitliche Grenzen einer Protokollberichtigung. Unrichtigkeiten, auch Unvollständigkeiten, können in jedem Teil des Protokolls auftreten und Form und Inhalt betreffen. Eine Berichtigung ist in allen Fällen und zu jederzeit möglich. Einzige Voraussetzung nach § 164 Abs. 2 ZPO ist die vorherige Anhörung der Beteiligten.
b) Rechtsprechung
Rz. 1321
Während die Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der nachträglichen Protokollberichtigung bislang in Rspr. und Lit. str. war, hat der BGH sich nunmehr uneingeschränkt für die Zulässigkeit einer nachträglichen Protokollberichtigung nach § 44a BeurkG ausgesprochen. Zweck dieser Vorschrift sei die Herstellung inhaltlich richtiger Urkunden, so dass dieses Vorschrift auch für die Berichtigung der Niederschrift einer Hauptversammlung gelte.
c) Literatur
Rz. 1322
Nach der Lit. durften offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 44a Abs. 2 BeurkG schon immer nachträglich noch korrigiert werden. Str. sind dagegen darüber hinaus gehende Berichtigungen und der zeitliche Rahmen für solche Berichtigungen.
Rz. 1323
Zulässig seien nach einer Ansicht Korrekturen, solange die Urkunde noch nicht durch Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangt ist. Spätere Korrekturen seien aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig. Der Notar habe durch die Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass es sich hierbei um die endgültige Fassung der Hauptversammlungsniederschrift handele.
Rz. 1324
Die neuere, im Vordringen befindliche Ansicht im Aktienrecht geht davon aus, es bestünden keinerlei Grenzen für eine Berichtigung durch den Notar. Weder sei der Notar auf eine nachträgliche Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten beschränkt noch gebe es dafür zeitliche Grenzen. Auch das beurkundungsrechtliche Schrifttum vertritt (einhellig) diese Auffassung.
d) Eigene Wahrnehmungen des Notars
Rz. 1325
Die Hauptversammlungsniederschrift ist Tatsachenprotokoll i.S.d. §§ 36, 37 BeurkG. Grundlage des gesamten Protokollinhalts sind die Wahrnehmungen des Notars. Der Notar hat zu protokollieren, "was er tatsächlich als Geschehen wahrnimmt". Protokollberichtigungen sind daher allein auf Grundlage der eigenen Wahrnehmungen des Notars zulässig. Wahrnehmungen Dritter scheiden aus.