Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2175
Die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE), die ihren Sitz verlegt, erfolgt in zwei Stufen. Zunächst erfolgt eine Prüfung durch eine zuständige Stelle im Wegzugstaat, sodann die Eintragung im Zuzugstaat.
a) Rechtmäßigkeitsbescheinigung
Rz. 2176
Die Sitzverlegung wird zunächst zur zuständigen Stelle (Gericht, Notar oder eine andere zuständige Behörde) im Sitzstaat der Europäischen Gesellschaft (SE) angemeldet. Gem. § 4 SEAG ist in Deutschland dafür das Handelsregister zuständig. Das Registergericht prüft, ob alle notwendigen Rechtshandlungen und Formalitäten, die im Vorfeld der Sitzverlegung notwendig sind, durchgeführt bzw. eingehalten wurden. Außerdem muss die Europäische Gesellschaft (SE) ggü. der Behörde den Nachweis erbringen, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten (einschließlich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaates, in dem die Europäische Gesellschaft (SE) vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind.
Soweit die Prüfung positiv ausfällt, stellt die zuständige Stelle eine Rechtsmäßigkeitsbescheinigung aus. Wie bei der Verschmelzung wird durch die Rechtmäßigkeitsprüfung und Ausstellung der (Rechtmäßigkeits-)Bescheinigung durch die zuständige Behörde im Wegzugstaat die zuständige Behörde im Zuzugsstaat entlastet. Diese braucht keine Prüfung mehr vorzunehmen, ob alle notwendigen Handlungen und Formalitäten im Wegzugstaat vorgenommen bzw. eingehalten wurden.
b) Eintragung im Wegzugstaat
Rz. 2177
Im Wegzugstaat wird das Verfahren dadurch beendet, dass die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) im zuständigen Register gem. Art. 8 Abs. 11 Satz 2 SE-VO gelöscht wird.
c) Eintragung im Zuzugstaat
Rz. 2178
Die Europäische Gesellschaft (SE) wird im Zuzugstaat zur Eintragung in das zuständige Register angemeldet. Zusätzlich zu den im neuen Sitzstaat erforderlichen Formalitäten muss die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 SE-VO vorgelegt werden. Die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) erfolgt in das zuständige Register nach den geltenden Vorschriften des neuen Sitzstaates. Gem. § 3 SEAG ist in Deutschland das Handelsregister zuständig. Die Eintragung wird gem. § 10 HGB (vgl. Rdn 2078) bekannt gemacht.
Art. 14 SE-VO sieht vor, dass die Eintragung und die Löschung der Europäischen Gesellschaft (SE) zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss.