Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 2296
Unklar ist, welche Anforderungen an die Niederschrift einer Hauptversammlung zu stellen sind, wenn der persönlich haftende Gesellschafter seine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmungserklärung unmittelbar in der Hauptversammlung selbst abgeben will und dies gem. § 285 Abs. 3 AktG in der Niederschrift vermerkt werden soll.
Rz. 2297
Soweit sich die aktienrechtliche Literatur dazu äußert, sei die Beurkundung in diesem Fall insgesamt nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen gem. §§ 6 ff. BeurkG durchzuführen.
Rz. 2298
Dem ist zuzustimmen. Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich um eine Willenserklärung. Für die Beurkundung von Willenserklärungen gelten allein die Vorschriften der §§ 6 ff. BeurkG. Werden in einer Versammlung formbedürftige Willenserklärungen abgegeben, gelten daher insgesamt die §§ 6 ff. BeurkG. Dazu zählen nicht Widersprüche nach § 245 Nr. 1 AktG oder etwa die Erklärung aller Aktionäre, auf die Einhaltung von Formen und Fristen bei einer Vollversammlung zu verzichten (§ 121 Abs. 6 AktG) bzw. der Verzicht auf das Bezugsrecht. Hierfür sieht das Gesetz keinerlei Form vor.
Hinweis
Will man nicht die ganze Hauptversammlung in der Form der §§ 6 ff. BeurkG beurkunden, kann der Zustimmungsbeschluss gem. § 285 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. AktG in einer gesonderten notariellen Niederschrift beurkundet werden, etwa im Rahmen einer Unterbrechung der Hauptversammlung. Nur diese Niederschrift ist dann nach den Vorschriften der §§ 6 ff. BeurkG zu beurkunden, während die Hauptversammlungsniederschrift – wie üblich – nach § 36 BeurkG, § 130 AktG beurkundet wird. Nach § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG wird die gesonderte Niederschrift über den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlungsniederschrift als Anlage beigefügt.
Wird die Zustimmungserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters in einer besonderen Niederschrift beurkundet, nachdem die Hauptversammlung ihren Beschluss gefasst hat, muss der Wortlaut der geänderten Satzungsbestimmung nicht zusammen mit der Zustimmungserklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG mitbeurkundet, insb. mitverlesen werden. Es genügt eine "erläuternde Bezugnahme."
Anders ist es, wenn die Zustimmungserklärung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht nach dem in Rede stehenden Hauptversammlungsbeschluss, sondern vorher in Form einer Einwilligung nach § 183 BGB erklärt wird. Da es im Fall einer solchen vorherigen Zustimmung an einem feststehenden Rechtsverhältnis fehlt, auf das verwiesen werden könnte, ist der in Aussicht gestellte Hauptversammlungsbeschluss mit zu beurkunden und mit zu verlesen. Eine bloße Verweisung genügt nicht.