Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1349
Nach Beendigung der Hauptversammlung ist der Vorstand verpflichtet, die in der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse unverzüglich nach § 83 Abs. 2 AktG umzusetzen. In das Handelsregister einzutragende Beschlüsse sind mit gesonderter notarieller Urkunde zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl und (bei Kapitalmaßnahmen) der Aufsichtsratsvorsitzende.
Rz. 1350
Weiter hat der Vorstand die Hauptversammlungsniederschrift gem. § 130 Abs. 5 AktG nebst Anlagen zum Handelsregister einzureichen. Die Einreichung erfolgt über den Notar in elektronischer Form. Werden keine Beschlüsse gefasst, besteht keine derartige Verpflichtung und eine Einreichung der Niederschrift kann auch nicht verlangt werden.
Rz. 1351
Bei der Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach § 106 AktG eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Angaben zu Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder zum Handelsregister einzureichen. Bei der Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden hat der Vorstand dem Handelsregister nach § 107 AktG mitzuteilen, wer gewählt ist.
Rz. 1352
Gewinnverwendungsbeschlüsse sind nach § 325 Abs. 1 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Die Frist beträgt 12 Monate (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB); bei börsennotierten Gesellschaften beträgt sie lediglich 4 Monate. Soweit die ordentliche Hauptversammlung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hat, können die übrigen Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB vorab zur Fristwahrung eingereicht werden, die anderen Unterlagen unverzüglich nach Beschlussfassung (§ 325 Abs. 1 Satz 5 HGB).
Rz. 1353
Nach § 125 Abs. 4 AktG sind auf Verlangen jedem Aktionär und jedem Aufsichtsratsmitglied die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen. Mitzuteilen ist der Beschlusstext, nicht auch das Abstimmungsergebnis. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Brief, E-Mail, Telefax), die Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft genügt nicht.
Rz. 1354
Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss Klage erhoben, ist die Klage und der Termin der mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (§§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG). Ebenso ist der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft nach §§ 248a, 249 AktG verpflichtet, die Prozessbeendigung einschließlich der besonderen Details gem. § 249 Abs. 2 und 3 AktG bekanntzumachen. Für nicht börsennotierte Gesellschaften besteht eine solche Pflicht nicht.
Rz. 1355
§ 129 Abs. 5 AktG in der Fassung nach ARUG II gewährt jedem Aktionär das Recht, von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und wie seine Stimmen gezählt wurden. Sofern die Stimmabgabe elektronisch oder per Briefwahl erfolgt, ist die Bestätigung über die Stimmabgabe zwingend zu erteilen. Ein ausdrückliches Verlangen des Aktionärs ist nicht erforderlich (§ 118 Abs. 1 Satz 3 – 5 und Abs. 2 Satz 2 AktG). Für die Mitteilung der Bestätigung an den Aktionär genügt die Mitteilung an den Abstimmenden. Der Abstimmende kann dann die Mitteilung an den Aktionär weiterleiten.
Rz. 1356
Diese Neuregelung gilt unterschiedslos für börsennotierte wie auch für nicht börsennotierte Gesellschaften. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. BGB. § 121 Abs. 7 AktG findet keine Anwendung, da die Frist nicht von der Hauptversammlung zurück berechnet wird. Die Anforderungen an Format, Inhalt und Frist der Bestätigung ergeben sich gem. § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG.
Rz. 1357
Die Bestätigung der Stimmabgabe ist für die Gesellschaften bei elektronischer Stimmabgabe oder bei der Abstimmung mittels Briefwahl problemlos möglich. Ähnlich ist es bei Abstimmung mit Stimmkarten. Das konkrete Abstimmungsverhalten des einzelnen Aktionärs ist dokumentiert. Wird – wie bei kleineren Gesellschaften üblich – in der Präsenz-Hauptversammlung selbst abgestimmt und wird die Abstimmung nicht über ein elektronisches Abstimmungsverfahren per Knopfdruck bzw. über individualisierte Stimmkarten durchgeführt, sondern beispielsweise durch Handaufheben oder durch Zuruf, führt dies zu einem erheblichen Mehraufwand. Bislang genügte es, allein das genaue Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und ggf. Stimmenthaltungen) zu ermitteln. Um einem etwaigen Auskunftsverlangen nach § 129 Abs. 5 AktG zu genügen, müssen die Gesellschaften künftig für jeden Aktionär dessen genaues Stimmverhalten festhalten.
Rz. 1358
Börsennotierte Gesellschaften müssen nach § 130 Abs. 6 AktG innerhalb von 7 Tagen nach der Hauptversammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der besonderen Angaben nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG auf ihrer Website veröffentlichen.
Rz. 1359
Besondere Veröffentlichungspflichten ergeben sich für börsennotierte Gesellschaften aus § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG im Zusammenhang mit Gewinnverwendungsbeschlüssen. Danach sind Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Divide...