Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
a) Besondere Erfordernisse
Rz. 420
Kapitalerhöhungen können nach § 56 GmbHG auch mittels Sacheinlagen durchgeführt werden. Hierfür stellt das Gesetz zur Absicherung einer realen Kapitalaufbringung besondere Voraussetzungen auf.
Nach § 56 Abs. 1 GmbHG müssen die Sacheinlagen im Erhöhungsbeschluss festgesetzt werden. Auch eine Festlegung des Einlagegegenstandes im Wege einer Satzungsänderung erfüllt diese Anforderung. Nach §§ 56a, 7 Abs. 3 GmbHG darf die Sachkapitalerhöhung erst beim Handelsregister angemeldet werden, wenn die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer geleistet wurden. An die Missachtung der Sachkapitalerhöhungsvorschriften knüpft das Gesetz zwar nunmehr geringere Sanktionen, aber z.B. weiterhin die die fehlende Tilgungswirkung der Einlageleistung und die Strafbarkeit der diesbezüglich falschen Versicherung.
Erreicht nach einer ordnungsgemäßen Festsetzung die eingebrachte Sacheinlage nicht den im Erhöhungsbeschluss festgesetzten Wert, haftet der Übernehmer nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 9 GmbHG für die Differenz.
Rz. 421
Ebenso wie bei der Sachgründung kommt es bei der Sachkapitalerhöhung vor, dass der einbringende Gesellschafter Werte über den Nennbetrag der Geschäftsanteile hinaus leistet. Hier können die Gesellschaft und die Gesellschafter grds. frei wählen, diese Beträge in die Rücklagen einzustellen oder aber als Darlehensforderung zu buchen. Bei dieser sog. gemischten Sacheinlage muss die Höhe des gutzuschreibenden Darlehensbetrages in der Satzung noch nicht betragsmäßig festgelegt sein.
Neben der Übernahmeverpflichtung ist ein Einbringungsvertrag abzuschließen, der die Sacheinlageleistung vollzieht. Darüber hinaus ist bei allen Kapitalerhöhungen eine beglaubigte Übernahmeerklärung vorzulegen. Verpflichtet sich ein Beteiligter in der Übernahmevereinbarung ein Grundstück einzubringen, ist schon diese Verpflichtung nach § 311b BGB beurkundungsbedürftig ebenso wie die Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH nach § 15 GmbHG beurkundungsbedüftig ist. Ein Sachkapitalerhöhungsbericht ist nicht erforderlich. Werden Geschäftsanteile an einer anderen Gesellschaft im Rahmen der Sachkapitalerhöhung eingebracht, ist der Umstand, dass die GmbH bereits Mehrheitsgesellschafterin der anderen Gesellschaft ist, unschädlich, solange ihr ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert zufließt. Bei der Einbringung eines Grundstücks sind diejenigen eingetragenen valutierenden Grundpfandrechte nicht vom Grundstückswert abzuziehen, die ausschließlich Verbindlichkeiten der GmbH absichern.
b) Verdeckte Sachkapitalerhöhung
Rz. 422
Wie bei der Gründung (vgl. dazu schon Rdn 65 ff.) begegnet man auch bei der Kapitalerhöhung in der Praxis sog. "verdeckten Sachkapitalerhöhungen". Tatsächlich ist oft nicht beabsichtigt, Barkapital real zu erbringen, sondern damit vielmehr sogleich von den Gesellschaftern Waren oder Rechte/Forderungen zu kaufen bzw. mit Forderungen dieser Personen zu verrechnen. Auch wird bei einer Kapitalerhöhung Barkapital verrechnet, das zuvor den Gesellschaftern als Gewinn ausgeschüttet wurde ("Schütt-aus-hol-zurück").
Wurden im Kapitalerhöhungsbeschluss keine Sacheinlagen festgesetzt, werden aber dennoch absprachegemäß Sacheinlagen erbracht, gelten gem. § 56 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 19 Abs. 4 GmbHG die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage bei der Gründung. Das bedeutet, dass grds. die Bareinlageverpflichtung des Inferenten fortbesteht, auf die aber der Wert der verdeckten Sacheinlage entspr. angerechnet wird (s.o. Rdn 75). Die Anrechnung erfolgt jedoch erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, § 56 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 4 GmbHG.
Der Umgang mit der Verrechnung mit Forderungen des Gesellschafters ist im Detail umstritten, wobei die maßgeblichen Unterscheidungen die Person des Aufrechnenden und den Entstehenszeitpunkt der mit der Einlageforderung zu verrechnenden Forderung betreffen. Mit der h.M. – und in...