Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 424
Bei der nominalen Kapitalerhöhung bzw. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden anstelle neu einzubringender Vermögenswerte Rücklagen und Reserven der GmbH zur Kapitalerhöhung verwendet. Ungebundenes und ausschüttungsfähiges Kapital wird in gebundenes Gesellschaftskapital umgewandelt, an dem die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung partizipieren. Es handelt sich aus buchhalterischer Sicht hier um einen schlichten Passivtausch. Geregelt ist diese Form der Kapitalerhöhung in den §§ 57c–57o GmbHG.
Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter, welcher den Anforderungen an eine Satzungsänderung genügen muss. Er hat zu beinhalten:
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den genauen Erhöhungsbetrag, |
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die Tatsache, dass die Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, |
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welche Bilanz zugrunde gelegt wird, |
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welche Rücklagenposition aus der Bilanz umgewandelt wird, |
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ob eine Erhöhung des Nennwertes der Anteile oder die Schaffung neuer Anteile oder eine Mischung aus beidem vereinbart wird, sowie |
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ggf. eine Festlegung der Gewinnbeteiligung. |
Rz. 425
Dem Erhöhungsbeschluss ist die letzte geprüfte Jahres- oder eine Zwischenbilanz zugrunde zu legen (§§ 57f Abs. 2 Satz 1, 57e Abs. 1 GmbHG). Bei der Anmeldung zum Handelsregister darf die Bilanz nicht älter als acht Monate sein. Die Einhaltung der Achtmonatsfrist ist ein zwingendes Erfordernis für die Eintragung der Kapitalerhöhung, ggf. muss eine Zwischen- bzw. Sonderbilanz (sog. Erhöhungsbilanz) aufgestellt werden. Ein Fristversäumnis kann auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden.
Eintragungsvoraussetzung ist nach § 57e Abs. 1 GmbHG, dass die einzureichende Bilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen ist. Das OLG Thüringen hat mit Beschl. v. 28.1.2016 bestätigt, dass die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG zur Nichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses führt, da es sich insoweit um gläubigerschützende Vorschriften handelt. Wird der an einem solchen elementaren Fehler leidende Erhöhungsbeschluss gleichwohl eingetragen, tritt in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 AktG Heilung mit Ablauf von drei Jahren ein.
Die anmeldenden Geschäftsführer haben dem Registergericht gegenüber zu erklären, dass nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der Bilanz keine Vermögensminderungen eingetreten sind, welche der Kapitalerhöhung entgegenstünden (§ 57i Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Eine unrichtige Erklärung kann auch strafrechtlich relevant werden (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG).
Rz. 426
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln können nach § 57h GmbHG neue Anteile geschaffen oder die Nennbeträge der bereits bestehenden Anteile erhöht werden. Die neu geschaffenen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Selbst im Dezimalbereich sind nach h.M. Verschiebungen unzulässig. Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter etwa durch Vereinbarung eines Bezugsrechtsauschlusses ist gem. § 57j Satz 2 GmbHG nichtig. Wird statt der Zuteilung neuer Anteile der Nennbetrag der bestehenden Anteile erhöht und besitzt ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, nehmen nach h.M. alle seine Geschäftsanteile proportional an der Erhöhung teil und der gesamte Erhöhungsbetrag wird nicht etwa auf einen einzigen Anteil aufgestockt. Zwar existieren zu dieser Frage soweit absehbar keine Gerichtsentscheidungen. Eine streng verhältniswahrende Aufstockung von Geschäftsanteilen entspricht aber den für die Kapitalerhöhung geltenden Grundsätzen, die auf die Aufstockung von Gesellschaftsanteilen zu übertragen sind. Allerdings ist es zulässig, bei mehreren Anteilen einerseits eine Aufstockung und andererseits eine Neuausgabe vorzunehmen, solange die zuvor bestehende Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sämtliche Geschäftsanteile proportional berücksichtigt werden und nicht einzelne Anteile – auch wenn sie sich in einer Hand befinden – übergangen werden.
Rz. 427
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dürfen die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte zueinander nicht verändert werden (§ 57m Abs. 1 GmbHG). Solche Veränderungen können entstehen, wenn die Rechte sich nicht gleichzeitig mit der Kapitalziffer ändern, so z.B. bei Vorzügen für einzelne Gesellschafter, die sich an der Höhe des Nennbetrages orientieren. § 57m GmbHG führt hier zu einer Anpassung kraft Gesetzes.
Rz. 428
In § 57d GmbHG werden die umwandlungsfähigen Rücklagen genannt. Ausdrücklich aufgeführt werden die Kapital- und Gewinnrücklagen. Stille Reserven sind erst nach ihrer Auflösung und Umwandlung in Rücklagen i.S.v. § 266 HGB umwandlungsfähig. Ebenso können Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn der Gewinnrücklage zugewiesen werden. Zweckgebundene Gewinnrücklagen können nur umgewandelt werden, wenn dies mit der Zweckbestimmung vereinbar ist (§ 57d Abs. 3 GmbHG).
Eine Kapit...