Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Sacheinlagen/Sachübernahmen
Rz. 663
§ 27 Abs. 1 AktG unterscheidet zwischen Sacheinlagen und Sachübernahmen. Bei der Sacheinlage bringt der Gründer statt einer Bareinlage Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Wert als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Aktien ein. Auch bei der Sachübernahme werden Vermögensgegenstände für die Gesellschaft eingebracht. Der Einbringende erhält als Gegenleistung jedoch keine Beteiligung an der Gesellschaft, sondern eine andere Gegenleistung. Demgemäß muss bei der Sachübernahme der Einbringende nicht notwendigerweise zu den Gründern gehören, sondern kann vielmehr auch ein Dritter sein. Geschäfte des Vorstands der Vor-AG mit Dritten fallen nicht unter § 27 AktG.
Hinweis
Entscheidend ist bei der Sachübernahme, dass diese mit Blick auf die Gründung spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung der Satzung nach § 23 AktG verabredet sein muss. Die Sachübernahme kommt daher nur bei Geschäften im Vorgründungsstadium, nicht aber im Stadium der Vor-Gesellschaft vor. Der Dritte muss sich "verbindlich" gemacht haben. Fehlt es daran, liegt eine bloße Verwendungsabrede vor, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AktG zulässig ist und keine Festsetzung in der Satzung erforderlich macht.
bb) Festsetzungen in der Satzung
Rz. 664
Sowohl im Fall der Sachgründung durch Erbringung von Sacheinlagen als auch im Fall der Sachübernahme müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG über den notwendigen Inhalt des § 23 AktG hinaus zusätzliche Festsetzungen aufgenommen werden:
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der Gegenstand der Sacheinlage/Sachübernahme, |
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die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, |
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der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien, und |
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bei Sachübernahme die zu gewährende Vergütung. |
Da diese Festsetzungen nach §§ 27 Abs. 5 i.V.m. 26 Abs. 5 AktG erst 30 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister aus der Satzung entfernt werden dürfen, werden sie häufig am Satzungsende erwähnt.
Hinweis
Fehlen diese Angaben in der Satzung, ist die Gesellschaft fehlerhaft, aber gleichwohl wirksam errichtet (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AktG). Fehlende Festsetzungen können vor Eintragung der Gesellschaft durch Satzungsänderung bei Zustimmung aller Gründer "geheilt" werden. Erkennt das Gericht den Mangel, scheitert die Eintragung im Handelsregister (§ 38 Abs. 1 AktG). Ebenso droht eine Strafbarkeit wegen falscher Angaben bei der Gründung nach § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
Ähnlich zu beurteilen sind die Rechtsfolgen einer fehlenden Satzungspublizität einer "verdeckten Sachübernahme". Es gilt § 27 Abs. 3 AktG analog.
Rz. 665
Über die vorstehenden Angaben hinaus müssen in der Satzung keine weiteren Angaben gemacht werden. Der Wert der Sacheinlage muss nicht bezeichnet werden. Ausreichend und erforderlich ist, wenn die Werthaltigkeit der Sacheinlage bei der Anmeldung der Gründung nachgewiesen wird (§§ 36a Abs. 2 Satz 3, 37 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Eine Überbewertung ist nach § 9 AktG unzulässig und führt zur Ablehnung der Eintragung der Gesellschaft. Wird die Gesellschaft dennoch eingetragen, ist sie wirksam entstanden. Die Gesellschaft hat gegen den Inferenten Anspruch auf Ausgleich (Differenzhaftung) zu. Die Differenzhaftung ist im AktG nicht geregelt, wird aber aus den Kapitalaufbringungsvorschriften sowie aus einer Analogie zu § 9 Abs. 1 GmbHG hergeleitet. Str. ist, ob die Differenzhaftung auch ein etwaiges Agio mitumfasst. Die h.M. bejaht dies. Hat der Notar Anlass zu Zweifeln an einer richtigen Bewertung der Sacheinlagen, muss er auf die Gefahr einer Differenzhaftung hinweisen. Zweifel bestehen bei Vorliegen eines Wertgutachtens nicht. Der Notar muss die Werthaltigkeit nicht selbst prüfen.
Rz. 666
Von der Festsetzung des Nennbetrages bzw. bei Stückaktien der Zahl der zu gewährenden Aktien als Gegenleistung für die Sacheinlage zu unterscheiden ist, ob der Gesellschaft im Hinblick auf die Bewertung der Sacheinlage ein Wahlrecht zukommt. Im Fall einer Unterbewertung erhält die Gesellschaft in Gestalt der zu niedrig bewerteten Sacheinlage mehr an Wert, als sie dafür in ihrem Grundkapital ausweist und an Aktien ausgibt. Die Unterbewertung von Sacheinlagen gefährdet damit nicht die Aufbringung des Grundkapitals. Vielmehr führt dies im Gegenteil dazu, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung stille Reserven i.H.d. Differenz zwischen dem Anrechnungsbetrag und dem überschießenden wirklichen Wert der Sacheinlage bildet. Die Unterbewertung von Sacheinlagen sei daher zulässig. Da das geltende Recht die willkürliche Bildung stiller Reserven bei Kapitalgesellschaften jedoch nicht zulässt (§ 279 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 253 Abs. 4 HGB) wird von anderer Seite ge...