Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 494
Das GmbHG kennt keine Rechtsgrundlage für eine Kündigung. Anerkannt ist aber, dass gleichwohl aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kommt es wesentlich darauf an, dass die Gesamtabwägung aller Umstände zu einem Unzumutbarkeitsurteil hinsichtlich der Fortsetzung der Gesellschafterstellung führt. Es muss sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handeln. Das kann grds. auch der Fall sein, wenn Informationsrechte (auch des Treugebers eines treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteils) verletzt werden.
Durch entspr. Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. dazu bereits Rdn 212) kann den Gesellschaftern auch darüber hinaus ein Kündigungsrecht eingeräumt und dieses an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
Enthält die Satzung keine andere Regelung, führt die Kündigung nach der h.M. im Zweifel nicht zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters, sondern zur Auflösung der Gesellschaft. Zweifel darüber, ob ein Kündigungsrecht mit der Folge der Gesellschaftsauflösung oder lediglich ein Austrittsrecht gewollt ist, sollten durch eine klare Satzungsregelung vermieden werden. Die Wirkung der Kündigung sollte dahin modifiziert werden, dass der Kündigende aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft den Anteil einzieht, erwirbt oder den anderen Gesellschaftern den Erwerb überlässt.
Satzungsbestimmungen, nach denen ein Gesellschafter sofort mit der Kündigung – und nicht erst mit Leistung der Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheidet, sind nach dem BGH zulässig.
Hinweis
Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist auch unbedingt klar zu regeln, um dem Streit in der Lehre über die Frage zu entgehen, ob der Gesellschafter erst mit Zahlung der Abfindung oder bereits mit Zugang der Kündigungserklärung aus der Gesellschaft ausscheidet.