Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 318
Die Verpfändung eines Geschäftsanteils ist ein wichtiges Mittel zur Absicherung von Krediten. Der Pfandnehmer erhält das Recht zur Befriedigung aus dem Geschäftsanteil, hingegen bleibt der Pfandgeber in vollem Umfang Gesellschafter bzw. Inhaber sämtlicher Mitgliedschaftsrechte. Lediglich im Innenverhältnis zum Pfandnehmer kann z.B. vereinbart werden, dass der Pfandgeber in bestimmter Weise abzustimmen hat. Hält sich der Pfandgeber nicht an diese Vereinbarung, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Beschlusses nicht; der Pfandgeber ist dem Pfandnehmer ggf. lediglich zum Schadensersatz verpflichtet.
Rz. 319
Gegenstände der Verpfändung können der Geschäftsanteil mit oder ohne die Nutzungen (z.B. Gewinnansprüche), Teile von Geschäftsanteilen oder auch nur einzelne Vermögenswerte Mitgliedschaftsrechte, wie z.B. der Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös sein.
Rz. 320
Die Verpfändung eines Geschäftsanteils ist notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Urkunde muss den betroffenen Geschäftsanteil benennen, die Verpfändungserklärung enthalten sowie die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung bezeichnen. Die zu sichernde Forderung muss nicht exakt bezeichnet werden, sofern sie wenigstens hinreichend bestimmbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung in allen ihren Einzelheiten in der Urkunde angegeben ist. Vielmehr können zur Auslegung auch Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden. Demgegenüber ist die obligatorische Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrechtes an einem Geschäftsanteil formlos möglich.
Rz. 321
Das Pfandrecht ist in seiner Entstehung, in seinem Fortbestand, in der Zuständigkeit und im Untergang von dem Entstehen, der Existenz und der Zuständigkeit der Forderung abhängig (§ 1204 BGB). Dementsprechend muss der Inhaber des Pfandrechtes auch immer Inhaber der Forderung sein. Das Pfandrecht geht aufgrund seiner Akzessorietät (§ 1252 BGB) unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt, kann aber auch (formfrei) aufgehoben werden. Ein Austausch der Forderung, also z.B. der gesicherten durch eine neue Darlehensforderung, ist nicht möglich. Soll eine andere oder durch Novation im Rahmen einer Umschuldung neu geschaffene Forderung abgesichert werden, so muss eine erneute Verpfändung beurkundet werden. Die Verpfändung des Geschäftsanteils für die neue Darlehensforderung muss also erneut notariell beurkundet werden.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Surrogate des Geschäftsanteils. Bei einer Kapitalherabsetzung auf null mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung erlischt das Pfandrecht mit den untergegangenen Anteilen und setzt sich nicht an den neu geschaffenen Anteilen fort.
Die Verpfändung eines Geschäftsanteils ist zulässig, soweit die Veräußerung eines Geschäftsanteils zulässig ist (§ 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 5 GmbHG). Bereits für die Veräußerung von Geschäftsanteilen kann die Satzung Regelungen aufstellen, z.B. Zustimmungsvorbehalte und Anzeigepflichten.
Die Verpfändung kann auch unter leichtere oder schwerere Voraussetzungen als die Veräußerung gestellt oder generell ausgeschlossen werden. Ob die Veräußerungsbeschränkungen nur für die Veräußerung im Wege der Abtretung oder – wie gesetzlich vorgesehen – auch für die Verpfändung gelten sollen, sollte daher in der Satzung klargestellt werden.
In der Praxis sollte von der Verpfändung von Teilanteilen abgesehen werden und stattdessen der betreffende (Teil)anteil durch Teilung vorab eigenständig geschaffen werden. Es werden auf diese Weise Probleme im Rahmen der Verwertung vermieden.
Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus können keine Zusatzangaben, nach h.M. also auch kein Verpfändungsvermerk in die Gesellschafterliste aufgenommen werden.