Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 20
Zum Zwecke der Modernisierung des GmbH-Rechts sollte auch die Gründung der GmbH vereinfacht und verbilligt werden. Die Geschwindigkeit der GmbH-Gründung sollte erhöht werden. Dies versuchte der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Abs. 1a GmbHG zu realisieren. Er eröffnete den Gesellschaftern die Möglichkeit, bei der Gründung ein beurkundungspflichtiges Musterprotokoll zu nutzen, welches sich in Anlage 1 zum GmbHG findet. Mit der Verwendung des Musterprotokolls soll die Gründung einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung der notariellen Beratung und Belehrung vereinfacht und der Registervollzug im elektronischen Rechtsverkehr sowie die Anzeige gegenüber den Finanzbehörden gesichert werden.
Das Musterprotokoll legt, ohne die Möglichkeit von Abweichungen, einen Rahmen fest, der die ansonsten bei der normalen Gründung einer GmbH auf vier Dokumente verteilten Gründungsunterlagen (Gründungsurkunde, Satzung, Bestellung der Geschäftsführer und Gesellschafterliste) in einer Urkunde zusammenfasst.
Das Musterprotokoll kann sowohl für die Gründung einer klassischen GmbH als auch für die Unternehmergesellschaft (UG) verwendet werden. Selbst Gesellschaften mit einer sehr hohen Stammkapitalziffer können mit dem Musterprotokoll gegründet werden. Das Stammkapital darf jedoch nur mittels Bareinlagen erbracht werden.
Die vereinfachte Gründung wird durch §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 6 GNotKG (in Kraft seit 1.8.2013) kostenrechtlich privilegiert. Für eine "normale" Gründung einer GmbH gem. § 2 Abs. 1 GmbHG greifen die gebührenrelevanten Mindestwerte des § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, wonach bei GmbH-Gründungen stets ein Mindestwert von 30.000 EUR zugrunde gelegt wird. Bei der unveränderten Verwendung des Musterprotokolls hingegen gelten gem. §§ 107 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 6 GNotKG die allgemeinen Geschäftswerte gem. §§ 34, 97 GNotKG. Praktisch erheblich wirkt sich dies jedoch nur bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem deutlich unter 25.000,00 EUR liegenden Stammkapital aus. Liegt das Stammkapital UG (haftungsbeschränkt) zwischen 1 und 9.999 EUR, fallen für den Gesellschaftsvertrag einer Ein-Personen-UG Notargebühren von lediglich 60 EUR (1,0-Gebühr aus 1 EUR, §§ 97, 107 GNotKG und Nr. 21200, mindestens 60 EUR) an. Einschließlich der Handelsregisteranmeldung (0,5-Gebühr aus 1 EUR, § 119 Abs. 1, 105, 106 GNotKG und KV Nr. 24102, mindestens 30 EUR) und elektronischem Vollzug (§ 112 GNotKG und KV Nr. 22114, 0,3-Gebühr aus 1 EUR, mindestens 15 EUR) entstehen damit Notargebühren von insgesamt 105 EUR netto. Bei einer Mehr-Personen-UG erhöht sich der Gesamtbetrag auf 165 EUR netto. Bei Gründung einer GmbH lassen sich die Beurkundungskosten hingegen nur minimal reduzieren, da das tatsächliche Stammkapital i.H.v. mindestens 25.000,00 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) für den Geschäftswert entscheidend ist. Lediglich die Kosten für die ansonsten gesonderte Geschäftsführerbestellung und die zusätzliche Vollzugsgebühr (gesonderte Einreichung der Gesellschafterliste) fallen weg. Auch kann das Musterprotokoll nur bei Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendet werden. Daraus ergibt sich auch, dass das Musterprotokoll zur Gründung einer GmbH in der Praxis keine Bedeutung haben wird und haben kann, sondern sich ausschließlich für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) mit einem deutlich unter 25.000,00 EUR liegenden Stammkapital eignet. In der Praxis sind insoweit nur wenige Gründungsverfahren unter Verwendung des Musterprotokolls bei der GmbH-Gründung bekannt geworden. Die Verwendung des Musterprotokolls hat allerdings enorme Schwierigkeiten und Zweifelsfragen bei den Handelsregistern, den Notaren und ihren Standesorganisationen ausgelöst.