Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 212
Durch Gesellschaftsvertrag kann den Gesellschaftern ein Kündigungsrecht eingeräumt und dieses an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft werden. In der Praxis empfiehlt es sich häufig in der Satzung zunächst eine Periode vorzusehen, in der eine Kündigung ausgeschlossen ist. Die Gesellschaft soll auf diese Weise eine fest vereinbarte Startphase erhalten.
Die Satzung sollte eine ausdrückliche Regelung zur Wirkung der Kündigung dahingehend enthalten, dass der Kündigende aus der Gesellschaft ausscheidet und die Gesellschaft den Anteil einzieht, erwirbt oder den anderen Gesellschaftern den Erwerb überlässt, um eine Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Kündigung, wie in der Lit. für die Ausübung eines – unabhängig von einer Satzungsregelung bestehenden – Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund im Zweifel angenommen, zu vermeiden. Zur Folge der Kündigung hat der BGH eine Klausel als zulässig angesehen, nach der der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters den übrigen Geschäftsanteilen proportional anwächst.
Hinweis
Die Aufnahme einer Regelung über den Zeitpunkt des Ausscheidens ist dringend zu empfehlen, um dem Streit in der Lehre über die Frage, ob der betroffene Gesellschafter erst mit Zahlung der Abfindung wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden ist oder bereits mit Zugang der Kündigungserklärung, zu entgehen.
Es empfiehlt sich weiterhin, zu regeln, ob und in welchem Umfang der Kündigende bis zur Umsetzung des Ausscheidens noch an der Willensbildung in der Gesellschaft mitwirken können soll, da andernfalls die mitgliedschaftliche Stellung insoweit unberührt bzw. in eingeschränktem Umfang bestehen bleibt. Über Jahre kann so die Entscheidungsfindung und Beschlussfassung in der Gesellschaft stark behindert oder blockiert sein. Kaum eine Streitigkeit lässt sich länger hinziehen und hat einen ungewisseren Ausgang als die Auseinandersetzung um die für die Bemessung der Abfindung nötige Unternehmensbewertung. Der BGH hat Satzungsbestimmungen, wonach ein Gesellschafter mit der Kündigung sofort – und nicht erst mit Leistung der Abfindung – aus der Gesellschaft ausscheidet, als zulässig erachtet.