Rz. 249

Zu den zwingenden gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers[767] gehören insb.

die Vertretung der GmbH (§ 35 GmbHG),
die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB),
die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 1 GmbHG),
die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG),
das Unterlassen verbotener Auszahlungen des Stammkapitals (§ 30 GmbHG) sowie
bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die unverzügliche Stellung des Insolvenzantrags (§ 15a Abs. 1 InsO).
[767] Vgl. a. Überblick zu den Handlungsgeboten und -verboten bei der Geschäftsführertätigkeit sowie zur Haftungsbegrenzung bei Lutter, GmbHR 2000, 301.

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