Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 202
Die meisten GmbH-Satzungen stellen die Übertragung von Geschäftsanteilen unter einen Zustimmungsvorbehalt (sog. Vinkulierung). Bei bewusster Satzungsgestaltung fehlen Vinkulierungsklauseln, wenn die Gesellschafter eine kapitalistische Gestaltung ihrer GmbH gewählt haben, sowie häufig auch bei Konzernsachverhalten oder wenn die GmbH von vornherein als Einpersonengesellschaft vorgesehen ist. Häufiger machen sich die Beteiligten indes keine oder zu wenig Gedanken über die Vinkulierung.
Vinkulierungsklauseln sollen das Eindringen Dritter verhindern bzw. kontrollieren, können aber nach h.M. keinen vollständigen Schutz gegen das Eindringen Fremder begründen. Nach noch h.M. sind sie bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter oder den Pfändungsgläubiger nicht zu beachten. Um auch in diesen Fällen die Kontrolle zu behalten, sollte die Satzung Regelungen zur Einziehung und Zwangsabtretung als Gestaltungsvariante enthalten. Andernfalls sehen sich die Mitgesellschafter nicht nur einem ihnen unbekannten Verwalter/Gläubiger gegenüber, der möglicherweise ganz andere unternehmerische Interessen verfolgt. Sie müssen auch berücksichtigen, dass sie den Verkauf der Anteile an Dritte nicht verhindern können.
Hinweis
Bei der Satzungsgestaltung ist großes Augenmerk auf die Frage des Zustimmungsberechtigten zu legen.
Keine Wirkung entfaltet die Vinkulierung, wenn ein vinkulierter Geschäftsanteil als Teil des Vermögens eines übertragenden Rechtsträgers im Wege der (partiellen oder totalen) umwandlungsrechtlichen Universalsukzession oder per Anwachsung auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht.
Vinkulierungsklauseln sollten auch keinen Streit über die Frage aufkommen lassen, ob mittelbare Anteilsübertragungen erfasst werden sollen, d.h. Gestaltungen, in denen statt einer Übertragung der Geschäftsanteile als solche an dem Geschäftsanteil Rechte für Dritte begründet werden (Treuhandvereinbarungen, Poolvereinbarungen, Stimmbindungsverträge, Unterbeteiligungen) oder aber der Anteilsinhaber übertragen wird. Dies kann durch die Veräußerung der Geschäftsanteile der Anteilsinhabergesellschaft oder im Wege von Umwandlungsmaßnahmen erfolgen. Letztlich ist es auch denkbar, dass die Kontrolle über den Anteilsinhaber durch schuldrechtliche Vereinbarungen mit Dritten (Treuhandvereinbarungen etc.) weitergegeben wird.
Hinweis
Bei entsprechendem Wunsch der Beteiligten sollte die Vinkulierungsklausel auf mittelbare Anteilsübertragungen und auf solche Fälle erstreckt werden, in denen die Kontrolle über die Anteilsinhabergesellschaft wechselt (change of control-Klauseln). Zwar greifen bei einem mittelbaren Anteilsinhaberwechsel Vinkulierungsklauseln nicht unmittelbar, da gerade keine Anteilsveräußerung stattfindet. Ein solches Verhalten kann jedoch neben Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen mit einer Einziehungsregelung und Zwangsabtretungsverpflichtung sanktioniert werden. Im Vorfeld mittelbarer Anteilsübertragungen sollte die Satzung Informationspflichten und Auskunftsansprüche vorsehen.
Rz. 203
Die Zustimmung kann der "Gesellschaft" übertragen werden. Dann ist es Aufgabe des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl, die Zustimmung zu erklären. Diese Frage sollte eindeutig entweder i.R.d. Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte oder aber bei der Vinkulierungsklausel geregelt werden, da vertreten wird, dass ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung diese Zustimmung im Zweifel eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedarf.
Sieht die Satzung vor, dass die Zustimmung "aller Gesellschafter" erforderlich ist, ist unklar, ob ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss oder eine individuelle Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters erforderlich sein soll. Auch mit Rücksicht auf § 13 Abs. 2 UmwG sollte dies unbedingt klargestellt werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass derartige Vinkulierungsklauseln besonders gravierend in die Dispositionsbefugnis des einzelnen Gesellschafters eingreifen. Häufig ist dies auch gewünscht.
Die Satzung kann auch die Zustimmung der "Gesellschafterversammlung" vorsehen. Auch hier sollte die für eine Beschlussfassung erforderliche Mehrheit geregelt werden. Ist ein einstimmiger Beschluss vorgesehen, sollte klargestellt werden, ob alle oder nur die bei der Beschlussfassung anwesenden Gesellschafter an diesem Beschluss mitwirken müssen. Im Zweifel beinhaltet eine solche Klausel keine Zustimmungspflicht jedes Einzelnen. Es kommt dann nur auf den einstimmigen Beschluss aller ordnungsgemäß geladenen und anwesenden Gesellschafter an.
Eine derartige Vinkulierungsklausel kann einer Übertragung dann nicht entgegenstehen, wenn die Versagung der Zustimmung treuwidrig wäre. Das Stimmrecht des verfügungswilligen Gesellschafters ist nach h.M. nicht über § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, da es sich bei der Genehmigung um einen sozialrechtlichen Akt handelt.