Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 1964
Der Begriff des Aktienoptionsplans bzw. der Aktienoption ist nicht definiert. Gesetzlich sind diese mit den §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 71 Abs. 1 Nr. 8, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG jedoch anerkannt. Unter einem Aktienoptionsplan versteht man üblicherweise einerseits ein Gesamtkonzept zur Ausgabe von Aktienbezugsrechten i.d.R. an Führungskräfte, die Bereitstellung des für die Bedienung dieser Bezugsrechte erforderlichen Kapitals sowie andererseits das zur Umsetzung eines solchen Konzepts erforderliche Paket an Beschlüssen und Maßnahmen. Str. ist, inwieweit die Beteiligung an der Gesellschaft bzw. ein darauf gerichtetes Bezugsrecht an den Fortbestand des jeweiligen Arbeits- bzw. Dienstvertrages gekoppelt werden kann und in welcher Höhe eine Abfindung zu leisten ist, wenn mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Beteiligung an der Gesellschaft endet.
Rz. 1965
Die Zulässigkeit derartiger Regelungen ist mit einer gesellschaftsvertraglichen Hinauskündigungsklausel vergleichbar und deshalb an den hierfür geltenden Maßstäben zu messen. Nach einer Ansicht ist eine solche Gestaltung wegen des jederzeitigen Hinauskündigungsrechts seitens der Gesellschaft sittenwidrig. Überwiegend wird dies aber für zulässig erachtet. Ebenso ist hiernach eine Beschränkung der Abfindung unterhalb des Verkehrswertes aufgrund der besonderen Situation bei einem Mitarbeiterbeteiligungsmodell, das auch noch für künftige Mitarbeitergenerationen zur Verfügung stehen soll und bei dem den Mitarbeitern lediglich eine "treuhandähnliche Stellung" zugewendet werden soll, gerechtfertigt.
Rz. 1966
Zulässig ist auch die Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen nach § 221 AktG, verbunden mit einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Der Begünstigte des Aktienoptionsplans räumt nach diesem Modell der AG ein verzinsliches Darlehen ein und erhält ein Umtauschrecht (§ 221 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AktG) oder ein zusätzlich zum Rückzahlungsanspruch bestehendes Aktienbezugsrecht (§ 221 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AktG). Bedient werden die Umtausch- bzw. Bezugsrechte bei ihrer Ausübung aus einem nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG geschaffenen bedingten Kapital. Vorteil dieses bedingten Kapitals ist, dass den Altaktionären kein gesetzliches Bezugsrecht zusteht, ein Bezugsrechtsausschluss also nicht erforderlich ist. Dieser Vorteil wird jedoch durch § 221 Abs. 4 AktG kompensiert. Danach besteht ein gesetzliches Bezugsrecht der Altaktionäre auf die Ausgabe der Wandel- oder Optionsanleihe. Auch für diesen Bezugsrechtsausschluss gelten die allgemeinen Grundsätze des § 186 AktG. Der Ausschluss des Bezugsrechts bedarf daher ebenso einer sachlichen Rechtfertigung.