Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 529
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Dadurch wird ein spezifisches insolvenzrechtliches Abwicklungsverfahren eingeleitet. Sofern nicht Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO angeordnet wird, werden die Geschäftsführer der GmbH durch den Insolvenzverwalter aus ihrer Zuständigkeit verdrängt, die Organstellung als solche bleibt jedoch unberührt. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen gem. § 117 Abs. 1 InsO alle von der GmbH erteilten Prokuren. Das Erlöschen der Prokuren ist jedoch nicht in das Handelsregister einzutragen.
Rz. 530
Der Insolvenzverwalter übernimmt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse und ihm obliegt die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Gesellschaftsgläubiger. Die Mitwirkungsrechte der Gesellschaftsorgane sind ihm gegenüber irrelevant. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere entspr. seiner Verpflichtung zur Verwaltung und Verwertung der Masse offene Einlageforderungen gegen die Gesellschafter oder Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen – jeweils ohne dass es hierzu eines Gesellschafterbeschlusses bedürfte. Damit einher geht eine Einschränkung der Befugnisse der Gesellschaftsorgane. Ficht der Insolvenzverwalter die Verrechnung der Zahlung mit dem Kontokorrentsaldo des Kreditinstituts erfolgreich an, so steht die eingezahlte Einlage zur freien Verfügung der Gläubiger, weshalb der Verwalter die nochmalige Zahlung der Leistung auf den Geschäftsanteil durch den Gesellschafter nicht mehr einfordern kann. Anderenfalls würde der Masse mehr zustehen, als wenn der Gesellschafter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Einlage geleistet hätte. Damit geht die Durchführung einer möglichen Insolvenzanfechtung der Nachforderung der Einlage vor, jedenfalls wenn der Anfechtungsgegner solvent ist.
Betrifft das Insolvenzverfahren nicht die GmbH selbst, sondern einen Gesellschafter, ist der Insolvenzverwalter berechtigt, im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO obliegenden Verwaltung des Geschäftsanteils an der Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern der GmbH mitzuwirken, auch wenn der Gemeinschuldner nicht alleiniger Gesellschafter der GmbH ist. Der Insolvenzverwalter übt das Stimmrecht aus dem zur Insolvenzmasse gehörenden Geschäftsanteil in der Gesellschafterversammlung aus und ist zur Beschlussanfechtung berechtigt, soweit der Beschlussgegenstand die Vermögenssphäre betrifft, was regelmäßig der Fall sein wird.
Rz. 531
Lange Zeit war unklar, ob eine Heilung verdeckter Sacheinlagen in der Insolvenz möglich ist. Mit Inkrafttreten des MoMiG hat sich diese Problematik aber erledigt, da der Insolvenzverwalter nur noch den Differenzbetrag zwischen der Bareinlageverpflichtung und dem Wert der geleisteten Sacheinlage fordern kann (s. hierzu ausführlich oben Rdn 73 ff.).
Rz. 532
Sofern sich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Masselosigkeit der Gesellschaft herausstellt, hindert das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 26 InsO) und führt zur Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), bei der die GmbH liquidiert wird, ohne – wie im Insolvenzverfahren – für die Gleichberechtigung aller Gläubiger zu sorgen. Fehlt der GmbH nicht nur das für ein Insolvenzverfahren erforderliche Vermögen (Masselosigkeit), sondern ist sie insgesamt vermögenslos, so wird sie nach § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Ein Liquidationsverfahren erübrigt sich hier i.d.R.