Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
aa) Allgemeine Voraussetzungen
Rz. 1677
Bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird das Grundkapital zwingend durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht.
Eine bloße Aufstockung der Nennbeträge der bereits ausgegebenen Aktien ist wegen § 182 Abs. 1 Satz 4 AktG nicht möglich. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Zahl der aufgegebenen Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen (§ 182 Abs. 1 Satz 5 AktG). Wird gegen § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG verstoßen, ist der Beschluss anfechtbar.
Rz. 1678
Eine Erhöhung des Kapitals soll nach § 182 Abs. 4 AktG nicht erfolgen, solange noch Einlagen auf das bisherige Kapital ausstehen. Eine Ausnahme besteht bei Umwandlungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 UmwG sowie dann, wenn nur noch Einlagen in verhältnismäßig geringem Umfang ausstehen. Streitig ist, ob hierbei die Summe der ausstehenden Einlagen zum satzungsmäßigen Grundkapital oder zur Summe der bisher auf das Grundkapital geleisteten Einlagen ins Verhältnis zu setzen ist. Die Grenze der verhältnismäßig unerheblichen Einlagerückstände liegt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital–250.000,00 EUR bei ca. 5 % und bei Gesellschaften mit höherem Grundkapital bei ca. 1 %. Umstritten ist, ob § 182 Abs. 4 AktG auch gilt, wenn die AG eigene Aktien wirksam erworben hat. Wird gegen § 182 Abs. 4 AktG verstoßen, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig. Nach h.M. ist auch eine Anfechtung ausgeschlossen. Das Registergericht hat jedoch eine Eintragung des Erhöhungsbeschlusses bei einem Verstoß gegen § 182 Abs. 4 AktG abzulehnen.
Rz. 1679
Der Ablauf einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann anhand einer Übersicht wie folgt dargestellt werden:
bb) Kapitalerhöhungsbeschluss
(1) Muster: Beschluss einer Kapitalerhöhung
Rz. 1680
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Muster 10.24: Beschluss einer Kapitalerhöhung
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der Barkapitalerhöhung von 50.000,00 EUR um bis zu 50.000,00 EUR auf bis zu 100.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien erhöht. |
2. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Er ist insb. ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus sowie Dritte die nicht gezeichneten Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen können. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausgabebetrag der neuen Aktien bestmöglich, nicht jedoch unter 5,00 EUR je neuer Aktie festzusetzen. |
3. |
Die neuen Aktien sind ab 1.1.2020 gewinnberechtigt. |
4. |
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.8.2020 neue Aktien mit einem anteiligen Grundkapital von mindestens 10.000,00 EUR gezeichnet sind. |
5. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. |
(2) Verfahren
Rz. 1681
Kapitalerhöhungen sind Satzungsänderungen. Notwendig ist daher ein notariell beurkundeter Beschluss der Hauptversammlung. Eine Übertragung der Zuständigkeit ist mit Ausnahme des genehmigten Kapitals nicht möglich. Der Beschluss bedarf nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AktG grds. einer ¾-Kapitalmehrheit. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit bestimmen, bei der Ausgabe stimmrechtloser Vorzugsaktien kann die Mehrheit nur herauf- jedoch nicht herabgesetzt werden (§ 182 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sonderbeschlüsse sind erforderlich, soweit mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien vorhanden sind (§ 182 Abs. 2 AktG). Für stimmrechtslose Vorzugsaktien entfällt ein solcher Sonderbeschluss.
(3) Inhalt
Rz. 1682
Seinem Inhalt nach muss der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst die wesentlichen Festsetzungen enthalten. Dies gilt insb. für den Erhöhungsbetrag. Bei Stückaktien kann sich...