Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 8
Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Errichtung einer sog. Gründungsurkunde (Mantelurkunde), an die als Anlage die Satzung (dazu ausführlich u. Rdn 179 ff.) genommen wird.
Es empfiehlt sich, in der Gründungsurkunde (statt durch die Satzung) die erste Geschäftsführung zu bestellen, um nicht für jede Änderung der Geschäftsführung eine Satzungsänderung erforderlich zu machen, sowie die Kompetenzen dieser Geschäftsführung festzulegen. In die Satzung sollte nur dann der Name einzelner Geschäftsführer aufgenommen werden, wenn diesen ein satzungsmäßiges Sonderrecht zur Geschäftsführung eingeräumt werden soll (vgl. dazu unten Rdn 222).
Weiterhin bestimmt die Satzung häufig die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft. Die Übernahme von Gründungskosten ist analog § 26 Abs. 2 AktG auch bei der GmbH anerkannt, erfordert aber eine entsprechende Satzungsregelung (vgl. dazu u. Rdn 239). Wurden derartige Bestimmungen nicht in der Satzung aufgenommen, stellt dies keinen Gründungsmangel dar. Vielmehr müssen dann die Gründer selbst die Kosten tragen.
Der Notar sowie der anwaltliche Berater müssen bei der Gründung umfangreich über den Hergang der Gründung und die Haftungsgefahren für die Beteiligten belehren. Eine dementsprechende Belehrung wird ebenfalls in die Gründungsurkunde aufgenommen.
Rz. 9
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Muster 10.1: Belehrung und Hergang der Gründung und Haftungsgefahren
Der Notar gab den Erschienenen folgende Hinweise und Aufklärungen:
1. |
Die Gesellschaft entsteht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht jedoch eine Vorgesellschaft, für die bereits wirksam gehandelt werden kann und deren Rechtsnachfolger die GmbH ist. Bei Geschäftsaufnahme vor der Eintragung kann es für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft zu einer unbeschränkten, persönlichen Haftung der Gründungsgesellschafter kommen. Auch die Geschäftsführer, die vor Eintragung der Gesellschaft handeln, können persönlich haften. |
2. |
Zahlungen auf die Geschäftsanteile, die vor der heutigen Beurkundung des GmbH-Vertrages vorgenommen wurden, haben keine tilgende Wirkung. |
3. |
Sind Geldeinlagen vereinbart, können diese nicht durch Aufrechnung/Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft erbracht werden. Verkauft z.B. der Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person z.B. in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung an die Gesellschaft Gegenstände, so ist dies grds. unzulässig und kann dazu führen, dass die Einlagenverpflichtung nicht oder nur teilweise erlischt. |
4. |
Sind Geldeinlagen vereinbart und sollen diese zeitlich unmittelbar nach der Gründung an den Gesellschafter wieder ausgezahlt werden, muss dieser auf die Bareinlageverpflichtung nur dann nicht nochmals leisten, wenn gegen ihn stattdessen ein vollwertiger und für die Gesellschaft sofort fälliger Rückgewähranspruch besteht. Die Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist bei der Anmeldung anzugeben. Ist der Anspruch nicht vollständig vollwertig, so ist die Einlage gänzlich nicht erbracht und der Geschäftsführer macht sich strafbar. |
5. |
Alle Gesellschafter haften im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile für die Einzahlung derjenigen Einlagen, auf die die geschuldeten Beträge von dem dazu verpflichteten Gesellschafter nicht zu erlangen sind. Dies kann bei Ausfall aller übrigen Gesellschafter zur Haftung eines einzelnen Gesellschafters für die gesamte Einlage führen. Diese Haftung gilt insb. auch für solche Leistungen auf die Einlage, die keine Tilgungswirkung haben, schon vor Eintragung ohne Werterhaltung verbraucht oder an die Gesellschafter zurückgezahlt wurden. |
6. |
Die Leistungen auf die Geschäftsanteile müssen sich im Zeitpunkt des Eingangs der Registeranmeldung bei Gericht in der freien, uneingeschränkten Verfügung der Geschäftsführung befinden und dürfen – mit Ausnahme der satzungsmäßig übernommenen Gründungskosten – auch nicht durch die Eingehung von Verbindlichkeiten angetastet sein (sog. "Unterbilanzhaftung"). |
7. |
Der Wert des Gesellschaftsvermögens darf im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der Gesellschaft nicht niedriger sein als das Stammkapital und jeder Gesellschafter ist verpflichtet, den Fehlbetrag zu erbringen und zwar ohne Beschränkung auf die Höhe der übernommenen Einlage. |
8. |
Wer falsche Angaben bei der Errichtung der Gesellschaft macht oder die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, haftet nach § 9a GmbHG u.a. auf Schadensersatz; falsche Angaben bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind nach § 82 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. |