Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
(1) Veräußerung eines GmbH-Anteils durch eine Bestands-GbR
Rz. 315
Möchte die nicht voreingetragene GbR ihren Geschäftsanteil an der GmbH veräußern und aus der Gesellschafterliste ausgetragen werden, ist ihr dies bis zur erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht möglich. Damit einher geht der Umstand, dass auch die Eintragung des Erwerbers in die Liste der Gesellschafter bis zur Registrierung der GbR nicht erfolgen kann. Ein Geschäftsanteil kann stets nur einem Gesellschafter zugeordnet werden und die nicht voreingetragene GbR blockiert in diesem Fall die Gesellschafterliste. Trotz materiell-rechtlich wirksamer Übertragung des Anteils an der Gesellschaft, kann der Erwerber seine Rechte als Gesellschafter aufgrund der Blockade der Gesellschafterliste so lange nicht ausüben, bis sich die veräußernde GbR registrieren lässt. Würde man auch in diesem Fall die Lösung über eine Identitätserklärung des Notars annehmen, blieben dennoch Unsicherheiten, insbesondere für die erwerbende Partei, bestehen. Ohne vorherige Eintragung der GbR ist im Rahmen der Beurkundung der Anteilsübertragung kein rechtssicherer Nachweis über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse der GbR möglich; nach der Eintragung allerdings schon. Deshalb ist es dringend angeraten, die Beurkundung erst nach erfolgter Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister vornehmen zu lassen. Anderenfalls sollte die erwerbende Partei, zur Eindämmung der bestehenden Risiken, die Kaufpreiszahlung von der Eintragung der GbR abhängig machen. Es sollten außerdem Rücktrittsrechte für den Fall vereinbart werden, dass sich die veräußernde GbR nicht innerhalb einer festgelegten Frist registrieren lässt.
(2) Veränderungen im Bestand der beteiligten GbR
Rz. 316
Finden Änderungen im Gesellschafterbestand einer an einer GmbH beteiligten GbR statt, sind diese nach § 12 Abs. 2 EGGmbHG nur noch im Gesellschaftsregister und nicht mehr in der Gesellschafterliste nachzuvollziehen. Somit muss sich die GbR vor Einreichung einer neuen Gesellschafterliste mit den aktuellen Gesellschaftern im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Verpflichtung für die Gesellschafter besteht, eine Veränderung im Bestand der beteiligten GbR bei der GmbH nachzuvollziehen. Dagegen könnte sprechen, dass die bloße Veränderung im Gesellschafterbestand der GbR keine Auswirkungen auf die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs nach § 16 Abs. 3 GmbHG hat, wofür das Kriterium der Inhaberschaft des Gesellschaftsanteils maßgeblich ist. Allerdings spricht die Auslegung des § 12 Abs. 2 EGGmbHG für eine Berichtigungspflicht, denn eine Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1, 3 GmbHG liegt auch vor, wenn Veränderungen bei einer nach altem Recht in die Gesellschafterliste eingetragene GbR eintreten.
(3) Satzungsänderungen und Anteilsübernahme
Rz. 317
Nach § 53 Abs. 1 GmbHG können nur die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag einer GmbH ändern. Ist eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR Gesellschafterin und wirkt durch ihre Stimmabgabe bei der Beschlussfassung zur Satzungsänderung mit, kann nicht rechtssicher festgestellt werden, ob diese wirksam vertreten wurde, da keine objektiven Angaben über die Vertretungsverhältnisse innerhalb der GbR vorliegen. In diesem Fall müssen die Mitgesellschafter im Hinblick auf die Beschlussfassung darauf vertrauen, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten wurde. Im Rahmen der Anteilsübernahme und der Wirksamkeit eines entsprechenden Übernahmevertrages besteht für den Geschäftsführer einer GmbH bei fehlender Voreintragung der GbR auch hier das Problem der fehlenden Kenntnis über die Vertretungsverhältnisse der GbR. Es müsste sich jederzeit gefragt werden, ob die GbR überhaupt wirksam vertreten wurde oder ob eine entsprechende Übernahmeerklärung möglicherweise unwirksam ist und die Nichtigkeit des Übernahmevertrags droht. In beiden Fällen ist es angeraten, unverzüglich auf eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister hinzuwirken.