Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 830
Die Gesellschaft ist weder berechtigt und schon gar nicht verpflichtet, eine Person in das Aktienregister einzutragen, die selbst sagt, keine Aktien zu haben. Von diesem Grundsatz gibt es drei Ausnahmen. Die erste Ausnahme ist die Legitimationseintragung i.S.d. § 185 BGB. Gesetzlich vorausgesetzt ist sie in § 129 Abs. 3 Satz 2 AktG. Bei der Legitimationsübertragung werden die Rechte aus der Aktie und damit insb. das Stimmrecht nicht durch den Aktionär, sondern durch einen Dritten im eigenen Namen ausgeübt. Bei Namensaktien setzt die Legitimationsübertragung die Eintragung des Ermächtigten im Aktienregister voraus. Die zweite Ausnahme besteht in § 67 Abs. 4 Satz 5 AktG. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist auf Verlangen der AG das depotführende Institut verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen (Platzhaltereintragung). Die dritte Ausnahme betrifft Interimseintragung eines Kreditinstituts nach § 67 Abs. 7 AktG im Rahmen einer Aktienübertragung.
Rz. 831
Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG kann die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind (Eintragung und Offenlegung von Fremdbesitz). Ein gänzlicher Ausschluss der Eintragung für Legitimationsaktionäre ist nur bei nicht börsennotierten Gesellschaften zulässig. Bei börsennotierten Gesellschaften ist ein solcher Ausschluss eine unverhältnismäßige Fungibilitätsbeschränkung und damit unzulässig. Eine Sonderreglung besteht nach § 67 Abs. 1 Satz 4 AktG für Investmentfonds.
Rz. 832
Unklar ist, ob aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung nunmehr Legitimationsaktionäre einen Anspruch auf Eintragung im Aktienregister herleiten können. M.E. ist dies zu verneinen. Einen Anspruch auf Eintragung des Legitimationsaktionärs hat allein der Aktionär selbst, nicht aber der von ihm Ermächtigte.
Rz. 833
Andere Dritte, insb. Vermögensverwalter oder Treuhänder, können nicht in das Aktienregister eingetragen werden.
Rz. 834
Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 AktG kann die Satzung ebenso die Voraussetzungen festlegen, wann Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Gedacht ist dabei an die Angabe von Schwellenwerten bzw. die Festlegung einer Höchstgrenze für sog. Fremdbesitz (ca. 0,5–2,0 % bei börsennotierten Gesellschaften).
Rz. 835
§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG eröffnet der AG Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Eintragung von Aktien mit Fremdbesitz. Bspw. sind folgende Satzungsklauseln möglich:
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Muster 10.19: Unzulässigkeit von Fremdbesitz
Eine Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft erfolgt nicht, wenn die betroffenen Aktien demjenigen nicht gehören, der die Eintragung begehrt. Zur Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft bedarf es einer Erklärung, dass die Aktien einem selbst gehören.
Rz. 836
bzw. alternativ:
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Muster 10.20: Beschränkte Zulässigkeit von Fremdbesitz
Eine Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft erfolgt nicht, wenn die betroffenen Aktien demjenigen nicht gehören, der die Eintragung begehrt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern demjenigen Aktien mit insgesamt weniger als 1 % der Stimmrechte an der Gesellschaft gehören oder entsprechend §§ 21, 22 WPHG zuzurechnen sind. Zur Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft bedarf es einer Erklärung, ob die Aktien einem selbst oder einem anderen gehören.
Rz. 837
Die Pflicht zur Offenlegung könnte wie nachfolgend geregelt werden.
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Muster 10.21: Offenbarungspflicht bei zulässigem Fremdbesitz
Soweit die Aktien einem Dritten gehören, ist dessen Name und Anschrift mitzuteilen.