Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 21
Der Gesetzgeber ordnet nur einen einzigen Vorteil bei der Verwendung des Musterprotokolls ausdrücklich an: §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 GNotKG sieht vor, dass bei der klassischen GmbH-Gründung der Mindestgeschäftswert 30.000,00 EUR beträgt. Bei der Gründung über das Musterprotokoll gilt dieser Mindestgeschäftswert nicht (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 6 GNotKG. Dies führt bei der Einmann-Gründung zu Kostenersparnissen von reichlich 100,00 EUR und bei der – aus anderen Gründen auf jeden Fall zu vermeidenden – Mehrpersonen-Gründung zu Kostenvorteilen von ca. 300,00 EUR. Der Gesetzgeber ordnet nicht an, dass die Verwendung des Musterprotokolls zu einer beschleunigten Bearbeitung beim Handelsregister führen soll oder muss. Die Praxis belegt, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Die Vielzahl der meist formalen, aber auch materiellen Fragen rund um das Musterprotokoll, der zwingende Abgleich des Wortlauts des eingereichten Protokolls mit dem gesetzlichen Musterprotokoll durch den Registerrichter hat im Ergebnis zur Folge, dass die GmbH-Gründung im klassischen Verfahren in wenigen Tagen, unter Verwendung des Musterprotokolls aber durchaus erst nach zwei bis drei Wochen erledigt ist. Insofern handelt es sich keineswegs lediglich um Übergangsschwierigkeiten, sondern z.T. auch um im Gesetz angelegte offene materiell-rechtliche Problemstellungen. Besonders deutlich wird dies bei der Frage, wie die Geschäftsführerbestellung im Musterprotokoll dogmatisch einzuordnen ist.
Im Übrigen wird die Gründung der ordentlichen GmbH in der Praxis nur in sehr wenigen Ausnahmefällen im vereinfachten Gründungsverfahren über das Musterprotokoll erfolgen. Aufgrund der zahlreichen Probleme bei der Verwendung des Musterprotokolls bleibt diese Gründungsvariante vornehmlich der UG (haftungsbeschränkt) vorbehalten.