Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 593
Inhaltlich umfasst das Gründungsprotokoll die Angaben nach § 23 Abs. 2 AktG sowie die Feststellung der Satzung. Diese wird in der Praxis meist als Anlage nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG (die Anlage muss mitverlesen werden) bzw. im Rahmen einer Verweisungsurkunde nach § 13a BeurkG beigefügt.
(1) Gründer
Rz. 594
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG sind in der Gründungsurkunde die Gründer anzugeben. Gründer sind nach § 28 AktG die Aktionäre, die bei der Gründung zumindest eine Aktie übernehmen. Eine Einmann-Gründung ist nach § 2 AktG zulässig. Der oder die Gründer sind im Gründungsprotokoll namentlich aufzuführen, und zwar in der Art, dass sie identifiziert werden können, d.h. sie sind mit Vor- und Nachnamen sowie mit Anschrift aufzuführen. Gründer einer AG kann jede natürliche oder juristische Person, insb. auch eine OHG, KG, aber auch eine GbR sein (Angabe von Firma, Sitz und Handelsregister-Nr.; bei GbRs sind zusätzlich sämtliche Gesellschafter namentlich anzugeben). Bejaht wird die Gründerfähigkeit auch für eine Erbengemeinschaft oder einen nicht-rechtsfähigen Verein.
Rz. 595
Eine Gründung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Er bedarf einer notariell beglaubigten Vollmacht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bevollmächtigter kann auch ein Mitgründer sein. Notwendig ist die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die regelmäßig als mit der Bevollmächtigung konkludent erteilt anzusehen ist. Auch eine vollmachtslose Vertretung ist zulässig. Entgegen § 182 Abs. 2 BGB muss die Genehmigungserklärung notariell beglaubigt werden. Wird das Formerfordernis nicht eingehalten, ist die Vollmacht nach § 125 BGB nichtig. Es liegt eine vollmachtslose Vertretung vor. Das Handeln der vollmachtslosen Vertreter kann nachträglich genehmigt werden. Die Genehmigung bedarf der Form des § 23 Abs. 1 Satz 2 AktG. Unzulässig ist die vollmachtslose Vertretung wegen § 180 BGB bei der Einmann-Gründung. Auch eine Nachgenehmigung ist nicht möglich.
Gem. § 2 AktG haben die Gründer in der Gründungsurkunde sämtliche Aktien zu übernehmen. Notwendig ist eine Einheitsgründung. Jeder Gründer muss dabei zumindest eine Aktie übernehmen. Gründer kann nicht sein, wer keine Einlagepflicht übernimmt. Die Übernahemeerklärung ist bedingungs- und befristungsfeindlich.
(2) Aktienart/Aktiengattung
Rz. 596
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, der Ausgabebetrag und ggf. die Aktiengattung, die jeder einzelne Gründer übernimmt, anzugeben. Bei Stückaktien lässt § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG die Angabe ihrer Zahl sowie ihres Ausgabebetrages und ggf. die Gattung genügen. Die Angabe der Summe des Nennbetrages bzw. die Anzahl der übernommenen Stückaktien und die Summe der Ausgabebeträge für jeden einzelnen Gründer sind ausreichend. Weitere Angaben sind erforderlich, wenn Aktien mit unterschiedlichen Nenn- und/oder Ausgabebeträgen ausgegeben werden, sowie bei Zeichnung verschiedener Aktiengattungen durch den einzelnen Gründer. Der Ausgabebetrag ist stets anzugeben, und zwar auch dann, wenn kein Agio vereinbart ist. Wird nach § 9 Abs. 2 AktG ein höherer Ausgabebetrag festgesetzt, kann dieser für die einzelnen Gründer unterschiedlich hoch sein. Von einem solchen korporativen Aufgeld zu unterscheiden sind schuldrechtliche Zuzahlungspflichten bzw. Finanzierungsvereinbarungen ("investors agreement"). Bei Kapitalerhöhungen sind diese jedenfalls im GmbH-Recht allgemein anerkannt (vgl. zur Kapitalerhöhung unten Rdn 1676 ff.). Auch bei der Gründung einer AG ist eine solche Finanzierungsvereinbarung unter den Gründern (d.h. ohne Beteiligung der AG) zulässig.
Rz. 597
Die Aktien müssen auf den Namen oder auf den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Es muss deshalb im Gründungsprotokoll gem. § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG auch verlautbart werden, welcher Gründer welche Anzahl von welchen Aktien übernimmt. Nach § 10 Abs. 1 AktG können bei Neugründungen grds. nur noch Namensaktien ausgegeben werden. Die Ausgabe von Inhaberaktien ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzun...