Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 86
Inhaltlich müssen die Versicherungen der Geschäftsführer die tatsächlichen Umstände der Einlageleistung so hinreichend genau darlegen, dass dem Registergericht die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen möglich ist.
Aus der Versicherung muss hervorgehen, dass Bareinlagen mindestens i.H.v. 12.500,00 EUR geleistet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Nicht ausreichend ist die schlichte Wiederholung des Gesetzestextes. Daher bedarf es – sofern nicht Volleinzahlung vorliegt und darauf hingewiesen wird – auch der Angabe, welche Gesellschafter was (Bareinlage oder Sacheinlage) und in welcher Höhe auf die Geschäftsanteile geleistet haben. Für die Registerpraxis entscheidend ist hier zudem, dass sich bei der Festsetzung von 1-EUR-Anteilen die Versicherung der Geschäftsführung tatsächlich auf die Leistung von mindestens 0,50 EUR auf jeden 1-EUR-Anteil beziehen muss, die Versicherung zur Leistung eines Gesamtbetrages auf die Summe der durch den Gesellschafter übernommenen Anteile ist nicht ausreichend.
Die darüber hinaus erforderliche ausdrückliche Versicherung, dass sich der Gegenstand der gesetzlichen Mindesteinlageleistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet, beinhaltet zunächst, dass die Einlage einmal wirksam zur freien Verfügung geleistet wurde. Seit Aufgabe des Vorbelastungsverbots muss die Einlage nicht mehr gegenständlich, aber zumindest noch wertmäßig vorhanden sein. Nach dem Wortlaut und Zweck des § 8 Abs. 2 GmbHG muss die Versicherung daher auch Angaben darüber enthalten, inwieweit das Anfangskapital der GmbH durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist oder auch nur wertgleich verwendet wurde.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ist in der Anmeldung ein spezieller Hinweis gem. § 8 GmbHG anzugeben, falls vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart wurde, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage i.S.d. § 19 Abs. 4 GmbHG zu behandeln ist (sog. Hin- und Herzahlen). Hierdurch soll dem Registergericht wenigstens die Möglichkeit einer Vollwertigkeitskontrolle ermöglicht werden.
Die Vorschriften über die Mindesteinzahlungen auf die Bareinlage sowie die Vollleistung der Sacheinlage gelten nunmehr uneingeschränkt auch für die Einmann-Gründung. Die nach bisher bestehender Rechtslage geltende Pflicht zur Sicherheitsleistung ist durch das MoMiG ersatzlos entfallen.
Zudem muss jeder Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GmbHG versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist (dazu Rdn 244.). Einzelne Obergerichte vertreten die Ansicht, eine gemeinsam von den zwei Geschäftsführern unterschriebene Versicherung im Rahmen der Anmeldung des Inhalts "Wir versichern …" genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, da hieraus nicht eindeutig erkennbar würde, ob möglicherweise für den Einzelnen die betreffenden Verurteilungen und Untersagungsverfügungen vorlägen und fordern individuelle Erklärungen der einzelnen Geschäftsführer. Aufgrund zahlreicher Änderungen durch den Gesetzgeber, z.B. durch das UmRuG und das DiReG, ist die Versicherung des Geschäftsführers wie folgt anzupassen:
Rz. 87
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Muster 10.2: Vollständige Versicherung der Geschäftsführer
Nach Belehrung durch den beglaubigenden Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 53 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (§§ 82, 8 Abs. 2 GmbHG), versichere ich – bei mehreren Geschäftsführern jeder für sich:
(1) |
Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre:
a) |
Ich stehe nicht unter Betreuung und unterliege bei der Besorgung meiner Vermögensangelegenheiten weder ganz noch teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB). |
b) |
Mir ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt und ich unterliege auch keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewerbeuntersagungsverbot in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
c) |
Es erfolgte keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener, nachfolgend aufgeführter Straftaten:
aa) |
wegen des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), |
bb) |
wegen Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d des StGB (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung), |
cc) |
wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, |
dd) |
wegen unric... | | |