Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
(1) Muster: Beschluss einer Kapitalerhöhung
Rz. 1680
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 10.24: Beschluss einer Kapitalerhöhung
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der Barkapitalerhöhung von 50.000,00 EUR um bis zu 50.000,00 EUR auf bis zu 100.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien erhöht. |
2. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Er ist insb. ermächtigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus sowie Dritte die nicht gezeichneten Aktien zum Ausgabebetrag zeichnen können. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausgabebetrag der neuen Aktien bestmöglich, nicht jedoch unter 5,00 EUR je neuer Aktie festzusetzen. |
3. |
Die neuen Aktien sind ab 1.1.2020 gewinnberechtigt. |
4. |
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.8.2020 neue Aktien mit einem anteiligen Grundkapital von mindestens 10.000,00 EUR gezeichnet sind. |
5. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. |
(2) Verfahren
Rz. 1681
Kapitalerhöhungen sind Satzungsänderungen. Notwendig ist daher ein notariell beurkundeter Beschluss der Hauptversammlung. Eine Übertragung der Zuständigkeit ist mit Ausnahme des genehmigten Kapitals nicht möglich. Der Beschluss bedarf nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AktG grds. einer ¾-Kapitalmehrheit. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit bestimmen, bei der Ausgabe stimmrechtloser Vorzugsaktien kann die Mehrheit nur herauf- jedoch nicht herabgesetzt werden (§ 182 Abs. 1 Satz 2 AktG). Sonderbeschlüsse sind erforderlich, soweit mehrere Gattungen stimmberechtigter Aktien vorhanden sind (§ 182 Abs. 2 AktG). Für stimmrechtslose Vorzugsaktien entfällt ein solcher Sonderbeschluss.
(3) Inhalt
Rz. 1682
Seinem Inhalt nach muss der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst die wesentlichen Festsetzungen enthalten. Dies gilt insb. für den Erhöhungsbetrag. Bei Stückaktien kann sich wegen § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG das Grundkapital nur entsprechend der kapitalbezogenen Beteiligungsquote der alten Stückaktien erhöhen. Bei Stückaktien und nur einem Aktientyp in der Satzung sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, da sich die Zahl der neuen Aktien anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. Der Erhöhungsbetrag ist entweder von der Hauptversammlung ziffernmäßig genau zu bestimmen. Zulässig ist auch, lediglich eine Mindest- und Höchstgrenze oder auch nur eine Höchstgrenze festzulegen und den endgültigen Erhöhungsbetrag davon abhängig zu machen, wie viele neue Aktien innerhalb einer bestimmten Zeichnungsfrist gezeichnet werden. Die Durchführungsfrist muss dabei von der Hauptversammlung im Erhöhungsbeschluss selbst bestimmt werden. Die Höchstdauer dieser Frist darf 6 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist zu großzügig bemessen, ist der Beschluss anfechtbar. Fehlt eine solche Durchführungsfrist ganz, ist der Beschluss nichtig. Unzulässig ist die bloße Festsetzung einer Mindestgrenze. Ein solcher Hauptversammlungsbeschluss wäre nichtig.
Rz. 1683
Die Angabe eines Mindest- und eines Höchstbetrages ist bei der Kapitalerhöhung zweckmäßig, da die Durchführung der Kapitalerhöhung nur eingetragen wird, wenn sich das Zeichnungsergebnis mit dem im Beschluss angegebenen Betrag deckt bzw. in dessen Bandbreite fällt. Nicht möglich ist es, bei Angabe eines Mindest- und Höchstbetrages die Kapitalerhöhung sukzessive bzw. in Tranchen durchzuführen. Mit Eintragung der Durchführung der "ersten Tranche" hat sich der Kapitalerhöhungsbeschluss "verbraucht". Zulässig ist für diesen Fall ein genehmigtes Kapital.
Rz. 1684
Unklar ist, ob über die Angabe des bloßen Erhöhungsbetrages hinaus stets auch der Ausgangsbetrag, von dem aus das Grundkapital erhöht wird, und der Endbetrag, bis zu dem max. das Grundkapital erhöht wird, anzugeben ist. Auch wenn sich in der Praxis eine derartige Formulierung eingebürgert hat, besteht eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht.
Rz. 1685
Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss die Zahl der neu auszugebenden Aktien, bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien auch deren Nennbeträge, sowie die Art der neuen Aktien (Inhaber- oder Namens...