Rz. 67

Im Hinblick auf das Erfordernis der wirtschaftlichen Entsprechung ist die Abgrenzung eines zulässigen Umsatzgeschäfts zwischen der Gesellschaft und dem Inferenten zu einer unzulässigen Rückzahlung der Einlage schwierig im Einzelfall schwierig. Eine Bereichsausnahme für gewöhnliche Umsatzgeschäfte wird sowohl in der Lit.[256] wie auch der Rspr.[257] ausdrücklich abgelehnt. Nach überwiegender Ansicht soll allerdings die dargestellte, sich auf den zeitlichen Zusammenhang stützende Vermutung der Abrede dann nicht gelten, wenn es sich tatsächlich um ein gewöhnliches Umsatzgeschäft des täglichen Lebens handelt.[258] Auch der BGH deutet an, dass es zur Durchsetzung der Kapitalschutzvorschriften nicht in jedem Fall zwingend geboten erscheint, dem Inferenten den Nachweis des Fehlens der Vorabsprache aufzuerlegen, wenn er einige Zeit nach der Gründung der Gesellschaft mit ihr ein normales Umsatzgeschäft des laufenden Geschäftsverkehrs wie mit jedem Dritten abschließt.[259]

[256] Vgl. MüKo-GmbHG/Schwandtner, § 19 Rn 194; HCL/Casper, GmbHG, § 19 Rn 128; a.A.: Rowedder/Pentz/Pentz, GmbHG, § 19 Rn 116.
[257] BGH, 20.11.2006 – II ZR 176/05 ("Warenlager"), BGHZ 170, 47 für die AG sowie BGH, 11.2.2008 – II ZR 171/06, DNotZ 2008, 547 für die GmbH.
[258] Statt vieler Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, § 19 Rn 29a; Rowedder/Pentz/Pentz, GmbHG, § 19 Rn 116.
[259] BGH, 20.11.2006 – II ZR 176/05 ("Warenlager"), BGHZ 170, 47.

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