Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 551
Die strengen inhaltlichen Vorgaben für das Musterprotokoll bestehen für den Zeitraum von der Gründung bis zur Eintragung. Konsequenterweise darf bis zur Eintragung der nach dem Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG nichts vereinbart werden, was nicht im Musterprotokoll vorgesehen oder erlaubt ist.
Daher ist im Zusammenhang mit der vereinfachten Gründung insb. ausgeschlossen:
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weitere Geschäftsführer oder Gesellschafter mit abweichenden Vertretungsbefugnissen zu bestellen, |
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weitere Gesellschafter aufzunehmen mit der Folge, dass die GmbH mehr als drei Gesellschafter hat, und |
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sinnvolle Regelungen, z.B. zum Ausschluss, Einziehung und Kündigung, zu Abfindungen, zu Vinkulierungen in das Musterprotokoll aufzunehmen. |
Demgegenüber sind Ergänzungen, die bspw. auf Vorgaben des BeurkG beruhen, zulässig.
Sollten demnach zulässige Änderungen des Musterprotokolls in der Gründungsphase vorgenommen werden, sind diese so zu behandeln wie Änderungen des Gründungsprotokolls im klassischen Gründungsverfahren. Änderungen des Musterprotokolls in der Gründungsphase sind so zu behandeln wie Änderungen des Gründungsprotokolls im klassischen Gründungsverfahren. Es ist die Mitwirkung aller Gründer erforderlich und es muss wiederum, wenn man i.R.d. Kostenprivilegierung des § 105 Abs. 6 GNotKG verbleiben will, der enge Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gem. § 2 Abs. 1a GmbHG i.V.m. dem Musterprotokoll eingehalten werden. Für Änderungen in der Gründungsphase hält § 105 Abs. 6 GNotKG ohne jeden Zweifel eine weitere Kostenprivilegierung bereit.
Unklar ist, ob auch nach Eintragung der UG (haftungsbeschränkt), die unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet wurde, Änderungen mit der Kostenprivilegierung des § 105 Abs. 6 GNotKG abzurechnen sind und wie diese Änderungen verfahrenstechnisch vorzunehmen sind, insb. wie eine Satzungsbescheinigung nach § 54 GmbHG auszusehen hat. Unstreitig ist, dass allenfalls solche Änderungen privilegiert sein können, die sich i.R.d. Vorgaben des Musterprotokolls halten, wie z.B. die Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstandes.
Zweifel ergeben sich schon bei der Änderung des Geschäftsführers. Ordnet man die Einsetzung i.R.d. Musterprotokolls dogmatisch als unechten Satzungsbestandteil ein, so ist
Bei allen Änderungen des Musterprotokolls nach Eintragung der Gesellschaft dürfte nach hier vertretener Auff. eine Anwendung des § 105 Abs. 6 GNotKG ausscheiden, obwohl dies in der Lit. teilweise anders gesehen wird. Der Gründer einer UG (haftungsbeschränkt) muss sich vor Augen führen, dass auch die unklare Rechtslage zur Änderung nach der Eintragung, insb. im Hinblick auf die Geschäftsführerbestellung, Abwicklungsschwierigkeiten und auch Mehrkosten für die Beteiligten auslösen kann.
Die Verwendung eines Musterprotokolls für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit mehreren Gesellschaftern stellt in der Regel einen Beratungsfehler dar und sollte vermieden werden. Das Musterprotokoll enthält für zentrale Fragen hier keine Regelung:
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Anteilsveräußerung/Vinkulierung/Vorkaufs- bzw. Ankaufsrecht, |
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Regelung zur Einziehung und Zwangsabtretung |
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Todesfall |
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Wettbewerb |
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Geschäftsführung/Vertretung/Option zur Einzelvertretung und Befreiung nach § 181 BGB |
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Konfliktlösung für Pattsituationen. |