Rz. 533

Neben der Möglichkeit, die GmbH zu sanieren, zu liquidieren oder einen Insolvenzantrag zu stellen, bieten sich auch noch alternative Möglichkeiten an, bereits im Vorfeld einer Krise der Gesellschaft tätig zu werden.[1816] Es bestehen die Möglichkeiten einer vereinfachten Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung (sog. Kapitalschnitt; §§ 58a ff. GmbHG), d.h. die Gesellschaft passt im ersten Schritt durch die vereinfachte Kapitalherabsetzung ihr Stammkapital dem durch die Krise verminderten Vermögen an (ggf. auf null).[1817] Im Wege der gleichzeitig stattfindenden Kapitalerhöhung erhält die Gesellschaft die für die Sanierung notwendigen Barmittel. Weitere Möglichkeiten sind die Zuführung von Finanzmitteln in die Rücklagen sowie der Darlehensgewährung oder Sanierung über ein Insolvenzplanverfahren oder die sanierende Übertragung. Letzteres Vorgehen kann rechtmäßig sein, sofern es keine Gläubigerbenachteiligung darstellt und damit zur Insolvenzanfechtung bzw. § 826 BGB führt.

[1816] Ausführlich dazu Reul/Heckschen/Wienberg/Heckschen, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, § 4 Rn 373 ff.
[1817] Zur Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null als Mittel zur Sanierung s. Reger/Stenzel, NZG 2009, 1210.

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